Behandlungsfehler
Vorsicht, verlängerte Verjährungsfrist
Nach dem neuen Patientenrechtegesetz müssen Ärzte ihre Patienten über Behandlungsfehler informieren. Tun sie dies nicht, verlängert sich die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche. Das ist aber nur eine Falle, die in der Informationspflicht lauert.
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Oft treibt Ärzte die Angst um, dass sie mit der Information über einen möglichen Fehler automatisch Haftungsansprüche auslösen.
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NEU-ISENBURG. Mit dem Patientenrechtegesetz sei eigentlich keine neue Rechtslage geschaffen worden, sondern nur gängige Rechtsprechung in einen Gesetzestext gegossen worden, heißt es immer wieder. Im Großen und Ganzen stimmt das auch, doch der Teufel steckt wie so oft im Detail.
Denn durch die neuen bzw. nun festgeschriebenen Informationspflichten der Ärzte ergeben sich einige juristische Fallen. Eine davon betrifft die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen gegenüber Ärzten.
Wenn der Patient unten an der Tür stehe und frage: Sagen Sie mal, ich habe da so ein komisches Gefühl, dass etwas nicht in Ordnung ist. Ist bei der Behandlung vielleicht irgendetwas schief gelaufen? - Dann müsse der Arzt auf diese Frage antworten, sagt die Heidelberger Medizinjuristin Beate Bahner.
Denn aus Paragraf 630 c Absatz 2, Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - im BGB ist das neue Patientenrechtegesetz verankert - ergebe sich die Pflicht, Patienten über Behandlungsfehler zu informieren.
Entscheidend ist der Zeitpunkt, zudem der Patient die Info erhält
Doch oft trauen Ärzte sich nicht, dem Patienten eine Antwort zu geben. Zu groß ist die Sorge, dass sie damit bereits einen Fehler zugeben und der Haftpflichtversicherer dann vielleicht Stress macht. Doch dieses Nicht-Antworten hat Folgen, erklärt Bahner...