Reform des Rettungsdienstes
Zi fordert Vorhaltekostenfinanzierung auch für die 116 117
Mit der Notfallreform soll auch der Rettungsdienst neu aufgestellt werden. Dazu gehört die Zusammenschaltung von 112 und 116 117. Dann dürfe die 116 117 aber nicht mehr allein aus KV-Mitteln finanziert werden, so das Zi.
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Blick in die Telefonzentrale des Bereitschaftsdienstes der KVHamburg: Aufbau und Betrieb der 116 117-Leitstellen und Servicecenter finanzieren die KVen aktuell aus ihren Haushaltsmitteln. Bei einer Zusammenlegung mit der 112 müsse sich das ändern, so das Zi.
© Daniel Reinhardt/dpa/picture alliance
Berlin. Mit der geplanten Reform des Rettungsdienstes soll auch eine engere Verzahnung der beiden zentralen Rufnummern 112 und 116 117 einhergehen. So zumindest schwebt es der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung vor. Dies setze aber voraus, dass künftig auch für den Ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) das Kostendeckungsprinzip gilt, fordert nun das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi).
Prinzipiell befürwortet das Institut eine engere Kooperation. Wolle man das Potenzial für eine bessere Steuerung in der Akut- und Notfallversorgung ausschöpfen, dürften die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) aber nicht auf den Vorhaltekosten für den ÄBD – also auf den Kosten für Organisation, technische Umsetzung, Aufbau und Betrieb der 116 117-Leitstellen und Servicecenter – sitzen bleiben, so der Zi-Vorstandsvorsitzende Dr. Dominik von Stillfried. Um die Forderung zu untermauern hat das Institut am Montag eine beim IGES-Institut beauftragte „Analyse bundeslandrechtlicher Rahmenbedingungen des Einsatzes und der Vergütung von Rettungsdiensten“ vorgelegt.
Rettungsdienst ist Ländersache – samt Vergütung
Wie es bereits die Regierungskommission selbst moniert hatte, belegt auch die IGES-Analyse, dass Durchführung und Finanzierung des Rettungsdienstes in den 16 Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt sind. So werden in acht Bundesländern die Rettungsdienste ausschließlich über Gebühren bzw. Benutzungsentgelte finanziert, die auf Landes- oder Kommunalebene in Vereinbarungen zwischen Kostenträgern und den Trägern des Rettungsdienstes geschlossen werden. Dies ist laut IGES in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein der Fall.
In den weiteren sieben Bundesländern Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen gebe es zusätzlich öffentliche Förderungen oder Investitionskostenerstattungen durch das Land. Und einen Sonderfall stellt Berlin dar: Hier kommt laut der Analyse sowohl ein dualistisches als auch ein monistisches Finanzierungssystem, das sich je nach Leistungserbringer unterscheidet, zum Einsatz. „So erhält die Berliner Feuerwehr Fördermittel für Investitionen und wird zusätzlich für die Ausführung ihrer rettungsdienstlichen Aufgaben über eine Gebührenordnung vergütet. Weitere Rettungsdienste, die nicht Teil der Berliner Feuerwehr sind, werden allein auf Basis von Entgeltvereinbarungen finanziert“, schreibt das IGES.
Positiv wertet das Zi, dass alle Rettungsdienstgesetze die Möglichkeit eröffnen, Patienten in eine geeignete Einrichtung zu transportieren oder zu verweisen. Dies könnten künftig neben Krankenhäusern nämlich durchaus vermehrt Praxen sein, so das Zi mit Verweis auf entsprechende Modellprojekte in einzelnen Bundesländern. Allerdings müssten die dadurch entstehenden Einsparungen für den Rettungsdienst und die Notfallversorgung dann auch zu einem gewissen Anteil in der ambulanten Versorgung ankommen. Letzteres gestalte sich aber „wegen der unterschiedlichen Berücksichtigung von Investitionen bzw. Vorhaltekosten in Verbindung mit restriktiven Regelungen im Sozialgesetzbuch V noch schwierig“, urteilt das Zentralinstitut.
„Erhebliche Ungleichbehandlung“
Mehr noch: Die KVen würden derzeit den größten Teil der Vorhaltekosten für den fahrenden Bereitschaftsdienst und den Betrieb der Rufnummer 116 117 aus eigenen Haushaltsmitteln, „also letztlich aus Beiträgen der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte bestreiten“, kritisiert von Stillfried.
Gleichzeitig würden Leistungen des ÄBD ausschließlich leistungsabhängig über den EBM vergütet. Nach Meinung des Zi „eine erhebliche Ungleichbehandlung“ im Vergleich zu den Rettungsdiensten. „Die Politik sollte diesen Missstand zügig abstellen“, fordert von Stillfried. „Dies kann entscheidend dazu beitragen, die Kosten insbesondere für den Rettungswageneinsatz zu begrenzen.“
Laut IGES-Analyse lagen die GKV-Ausgaben allein für den Einsatz von Rettungswagen 2022 bei rund vier Milliarden Euro, 2010 waren es noch rund 1,3 Milliarden Euro. Damit hätten sich die Aufwendungen für den Einsatz von Rettungswagen bis heute nahezu vervierfacht, sagt von Stillfried.
Und dies ist nur ein Teil der Kosten. Die Gesamtausgaben der GKV für den Rettungsdienst 2022 beziffert die Regierungskommission in ihrer Stellungnahme zum Rettungsdienst und dessen Finanzierung für 2022 mit ca. 8,4 Milliarden Euro. Dies seien fast zehn Prozent der GKV-Ausgaben für Krankenhausbehandlung (88 Milliarden Euro) gewesen, schreibt die Kommission. (reh)