Provisionen

Ab August sind die Banken in der Infopflicht

Geldinstitute sind ab kommendem Monat gehalten, ihre Kunden auch auf die Höhe von Innenprovisionen aufmerksam zu machen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor. Bislang war die Auskunftspflicht strittig.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Darf sich die Bank für die Vermittlung von Anlageprodukten auch etwas in die eigene Tasche stecken? Wenn ja, dann muss sie dies ab sofort Kunden gegenüber offen legen.

Darf sich die Bank für die Vermittlung von Anlageprodukten auch etwas in die eigene Tasche stecken? Wenn ja, dann muss sie dies ab sofort Kunden gegenüber offen legen.

© Denis Junker / Fotolia.com

KARLSRUHE. Banken müssen ab 1. August 2014 von sich aus auch über sogenannte Innenprovisionen informieren, die sie im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Anlageobjekts erhalten. Das gilt unabhängig von der Höhe der Provision, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Grundsatzurteil entschied.

Danach ist der Bank dagegen kein Verschulden anzulasten, wenn sie vorher, also bis Ende Juli 2014, diese Aufklärung unterlassen hat oder unterlässt.

Bei der Vermittlung von Geldanlagen oder anderen Anlageprojekten wird zwischen "Rückvergütungen" und "Innenprovisionen" unterschieden. Rückvergütungen oder auch "Kick-backs" werden aus einem Aufschlag finanziert, den der Kunde zusätzlich zum Nennwert seiner Anlage bezahlt.

Erstmals 2006 hatte der BGH entschieden, dass Banken ihre Kunden darüber informieren müssen, wenn sie solche Rückvergütungen erhalten. Diese Pflicht gilt allerdings nicht in gleicher Weise für freie Anlageberater, weil hier die Verbraucher davon ausgehen müssen, dass sie für den eigenen Lebensunterhalt auf eine Provision angewiesen sind.

Innenprovisionen sind eingepreist

Sogenannte Innenprovisionen werden dagegen nicht zusätzlich erhoben, sondern sind in den Anlagebetrag quasi eingepreist. Hier hatte der BGH die Aufklärungspflicht zwar in Einzelfällen, insbesondere bei den Lehman-Zertifikaten, verneint. Generell blieb die Frage der Informationspflicht aber offen. In den Instanzgerichten war die Frage hoch umstritten.

Auch in ihrem neuen Urteil legen sich die Karlsruher Richter für die Zeit bis 31. Juli 2014 nicht fest. Denn selbst wenn hier eine Aufklärungspflicht bestehen sollte, könnten Kunden ihrer Bank kein Verschulden vorwerfen, wenn sie die Aufklärung unterlassen hat.

Angesichts der hoch umstrittenen und schwierigen Frage habe sich die Bank dann in einem "unvermeidbaren Rechtsirrtum" befunden.

Für die Zukunft sei diese Frage auch nicht mehr klärungsbedürftig, heißt es weiter in dem Karlsruher Urteil. Denn "für Beratungsverträge ab dem 1. August 2014" geht der BGH davon aus, dass eine Bank stets auch über versteckte Innenprovisionen aufklären muss.

Eine zum 1. August 2014 in Kraft tretende Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes schreibe dies vor. Dies seien zwar zunächst nur öffentlich-rechtliche Vorschriften, die sich auf das Verhältnis der Banken zur Bankenaufsicht beziehen.

Nun ist das OLG wieder am Zug

Diese Vorschriften seien aber "Ausdruck eines allgemeinen Rechtsprinzips". Der BGH-Bankensenat halte es daher "für angezeigt", diesen "Transparenzgedanken" dann auch auf das Verhältnis zwischen Bank und Kunden anzuwenden, "weil der Anleger nunmehr für die Bank erkennbar eine entsprechende Aufklärung im Rahmen des Beratungsvertrages erwarten kann".

Im entschiedenen Fall geht es um die Beteiligung am Neubau eines Einkaufszentrums in Höhe von 26,7 Millionen Euro Ende 1996. Die ING BHF-Bank, die das Geschäft empfohlen hatte, hatte für die Vermittlung des finanzkräftigen Kunden eine Innenprovision von 690.000 Euro erhalten.

Nach dem jetzt schriftlich veröffentlichten Karlsruher Urteil vom 3. Juni dieses Jahres kann der Kunde der Bank jedenfalls nicht vorwerfen, dass sie ihn hierüber nicht informiert hat.

Das Oberlandesgericht Hamburg soll nun aber noch klären, ob der Bankkunde falsch über den Umfang der bereits bestehenden Mietverträge mit dem Betreiber des Einkaufszentrums informiert wurde.

Urteil des Bundesgerichtshofes, Az.: XI ZR 147/12

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