BMVZ-Kongress

Ärzte setzen stärker auf Kooperationen

Das Versorgungsstärkungsgesetz wird Bewegung in die MVZ-Landschaft bringen, so deren Bundesverband. Eine Prognose: Gemeinschaftspraxen wandeln sich in MVZ um.

Angela MisslbeckVon Angela Misslbeck Veröffentlicht:
Mit vereinten Kräften geht es häufig leichter: An der Arbeit im MVZ schätzen einer Umfrage zufolge die meisten Ärzte das Teamwork.

Mit vereinten Kräften geht es häufig leichter: An der Arbeit im MVZ schätzen einer Umfrage zufolge die meisten Ärzte das Teamwork.

© apops / fotolia.com

BERLIN. Ärzte in der ambulanten Versorgung arbeiten immer häufiger in Kooperationen. Schon jetzt ist die Hälfte der Ärzte kooperativ tätig.

Darauf verwies der Vorsitzende des Bundesverbands der Medizinischen Versorgungszentren (BMVZ) Dr. Bernd Köppl beim BMVZ-Praktikerkongress in Berlin.

Nur wenig mehr als die Hälfte der ambulant tätigen Ärzte sind Köppl zufolge aktuell in Einzelpraxen tätig (50,4 Prozent). Ein gutes Drittel arbeitet in Berufsausübungsgemeinschaften (34 Prozent). In MVZ sind 8,2 Prozent und in Praxen mit angestellten Ärzten 7,4 Prozent der ambulant tätigen Ärzte aktiv.

Das Zusammenarbeiten im Team ist es auch, was Ärzte, die in MVZ arbeiten, am meisten schätzen. In einer aktuellen Umfrage des BMVZ unter MVZ-Ärzten und -Managern nannten 75,4 Prozent der Teilnehmer die ärztliche Teamarbeit als größten Nutzen.

Etwas weniger messen der Arbeitsteilung zwischen Ärzten und Verwaltung größten Nutzen bei (68 Prozent, Mehrfachantworten möglich).

Vertrauen in MVZ wächst

Die Umfrage zeigt auch, dass das Vertrauen der MVZ in die Politik in den letzten zwei Jahren deutlich gewachsen ist.

Während 2013 noch 22 Prozent der MVZ den Eindruck äußerten, sie seien vom Gesetzgeber nur geduldet oder sogar unerwünscht, vertraten aktuell nur noch sechs Prozent diese Auffassung.

Dagegen stieg der Anteil der MVZ, die sich vom Gesetzgeber voll akzeptiert fühlen, von 23 auf 36 Prozent.

Köppl betrachtet daher "die Bremswirkung der letzten Legislatur" als beendet. "MVZ fühlen sich heute deutlich stärker akzeptiert vom Gesetzgeber als in den letzten Jahren", sagte er. Der BMVZ-Chef rechnet infolge des Versorgungsstärkungsgesetzes (VSG) mit einer Neugründungswelle, vor allem bei fachgleichen MVZ.

"Wir gehen davon aus, dass es überwiegend eine Neugründung von fachärztlichen Strukturen sein wird, weniger von hausärztlichen", sagte Köppl.

Steht Umstrukturierung bevor?

Der BMVZ rechnet auch damit, dass bestehende MVZ sich nun umstrukturieren. Dafür sind Köppl zufolge Vergütungsgesichtspunkte ausschlaggebend. Denn die aktuelle Vergütungssystematik begünstigt laut BMVZ kleinere Kooperationen mit einem geringeren Anteil gemeinsamer Patienten.

BMVZ-Geschäftsführerin Susanne Müller erwartet daher "viel Strukturveränderung ohne Veränderung in der Versorgung".

Sie geht davon aus, dass Gemeinschaftspraxen sich nach dem VSG verstärkt in MVZ umwandeln. "Das fachgleiche MVZ ermöglicht dabei künftig zum Beispiel die Führung der ärztlichen Praxis als GmbH", so Müller.

Sie rechnet aber auch damit, dass große MVZ sich in kleinere MVZ-Einheiten untergliedern, die dann wiederum unter dem Dach einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) zusammengefasst werden.

Erhalt von Selbstständigkeit

Diese Option biete größeren MVZ-Gesellschaften mit einer Versorgungsidee die Möglichkeit, die beteiligten Praxen und MVZ zu einer verbindlichen Gesamtstruktur zusammenzufügen - ohne dass sie an Selbstständigkeit verlieren.

Zudem ist die Tätigkeit an mehreren Orten in einer üBAG laut BMVZ deutlich leichter und flexibler zu realisieren als mit der Gründung von genehmigungspflichtigen Zweigstellen. Die Ärzte könnten dann je nach Versorgungsbedarf an verschiedenen Orten eingesetzt werden.

Ein großes Interesse an fachgleichen MVZ-Gründungen stellt Müller schon jetzt bei Zahnärzten fest, die bislang einen Humanmediziner für eine MVZ-Gründung gebraucht hätten.

Einen wesentlichen Grund vermutet sie darin, dass MVZ keiner Beschränkung in der Zahl der angestellten Ärzte unterliegen. Hinzu komme, dass Zahnärzte keinen Zulassungsbeschränkungen unterliegen.

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