Arbeitsrecht
Alkoholkranke nicht einfach kündbar
MAINZ. Ein stabiles Arbeitsumfeld hat für Alkoholkranke ein besonders hohes Gewicht. Daher berechtigen auch wiederholte unentschuldigte Fehltage den Arbeitgeber nicht immer zur Kündigung, wie jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz entschied (Az.: 7 Sa 641/14).
Im konkreten Fall muss der Arbeitgeber einem Staplerfahrer die Chance für eine Alkoholtherapie geben. Nach 23 unbeanstandeten Arbeitsjahren war er 2013 mehrfach unentschuldigt nicht zur Arbeit gekommen und abgemahnt worden. Nach einem weiteren Fehltag im Mai 2014 wurde er entlassen.
Mit seiner Klage trug er vor, er sei alkoholkrank. Bereits vor acht Jahren habe er während seines privaten Urlaubs eine Therapie gemacht. Als seine Mutter und seine Schwester gestorben seien, sei es 2013 zu einem Rückfall gekommen. Das LAG Mainz hob die Kündigung nun auf.
Zur Begründung verwies es auf die lange Betriebszugehörigkeit und die Krankheit. Alkoholkranke bräuchten "in besonderem Maß ein möglichst intaktes soziales Umfeld", um eine Chance zu haben, "sich von der Sucht zu befreien". Gerade nach dem Tod naher Angehöriger sei die Arbeit "eine wichtige Konstante". (mwo)