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Alter allein noch keine Diskriminierung

Abgelehnte Bewerber müssen für Schadenersatzklagen wegen Diskriminierung hohe Anforderungen erfüllen.

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STUTTGART. Praxischefs, die ältere Bewerber ablehnen, müssen nicht unbedingt Schadenersatzforderungen wegen Altersdiskriminierung befürchten. Denn allein der Altersunterschied zwischen zwei Bewerbern lässt noch keine Diskriminierung wegen des Alters vermuten.

Vielmehr sei zusätzlich eine größtmögliche Vergleichbarkeit der Personen, der Bewerbungssituation und das Fehlen anderer Aspekte notwendig. Darauf weist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen vom VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte mit Blick auf ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein hin.

Die Beklagte hatte mit einer altersneutralen Stellenanzeige Servicetechniker bzw. Serviceingenieure gesucht. Der 50-jährige Kläger habe sich beworben und über die geforderten Praxiserfahrungen verfügt, die er aber mehrere Jahre zuvor gemacht hatte.

Daneben verschickte er laut VDAA eine weitere Bewerbung einer von ihm fingierten, 32 Jahre alten Person, die ebenfalls über die geforderten Kenntnisse und Erfahrungen verfügte. Dafür habe er Unterlagen gefälscht. Die gewünschten Erfahrungen dieses fingierten Bewerbers seien wesentlich aktueller und teilweise auch spezieller gewesen als seine eigenen.

Die Beklagte lud den fiktiven Bewerber zwei Tage nach dem Eingang der Bewerbung zum Vorstellungsgespräch ein. Dieser sagte sofort ab. Einige Zeit später sagte die Beklagte dem Kläger in allgemeiner Form ab. Dieser forderte daraufhin von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.

Das LAG habe keine Indizien für die Vermutung vorliegen, dass der Kläger wegen seines Alters nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen worden sei. Es sei nicht ausreichend, allein auf den Altersunterschied abzustellen. Die Beklagte habe ihre Auswahlentscheidung auf die nach der Papierform aktuelleren Kenntnisse und Erfahrungen des fiktiven Bewerbers gestützt. (maw)

Az.: 3 Sa 401/13

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