Angriff auf Gynäkologen keine Meinungsfreiheit
STRAßBURG (mwo). Persönliche Angriffe gegen Gynäkologen von Abtreibungsgegnern sind von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt. Nach dem Bundesverfassungsgericht hat dies nun auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg bekräftigt.
Veröffentlicht:
Ärzte dürfen nicht an den Pranger gestellt werden © Orlando Florin Rosu / fotolia.com
© Orlando Florin Rosu / fotolia.com
Der Antragsteller hatte 2001 in der Nähe einer gynäkologischen Praxis Flugblätter verteilt. "Stoppt rechtswidrige Abtreibungen in der Praxis Dr. K.", hieß es dort. Und auf der Rückseite: "Bitte helfen Sie uns im Kampf gegen die straflose Tötung ungeborener Kinder." Hintergrund ist die Unterscheidung des Strafgesetzbuchs zwischen einer rechtmäßigen und einer straffreien Abtreibung. Rechtmäßig ist nur eine Abtreibung zum gesundheitlichen Schutz der Mutter. Trotzdem bleibt aber auch eine Abtreibung innerhalb der ersten zwölf Wochen straffrei, wenn die Schwangere sie wünscht und sich zuvor hat entsprechend beraten lassen.
Die Unterlassungsklage des Arztes hatte dennoch durch alle Instanzen Erfolg. Dabei gingen die deutschen Gerichte davon aus, dass die mit dem Flugblatt angesprochenen juristischen Laien den Vorwurf "rechtswidriger Abtreibungen" so verstehen, dass der Gynäkologe sich gesetzwidrig verhalte und strafbar mache. So gelesen sei der Vorwurf aber falsch. Der Bundesgerichtshof sprach zudem von einer "Prangerwirkung". Der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arztes wiege deutlich schwerer als die Meinungsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht meinte, der Abtreibungsgegner könne seine Position problemlos so formulieren, dass auch Laien klar sei, dass der Gynäkologe nicht strafbar handle.
Diese Positionen unterstützte nun auch der Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg. Niemand habe dem Abtreibungsgegner verboten, sich öffentlich gegen straffreie Abtreibungen zu äußern. Der Abtreibungsgegner seinerseits habe aber sogar Patientinnen gezielt angesprochen und dadurch die freie Berufsausübung des Arztes erheblich beeinträchtigt.
Az.: 2373/07 und 2396/07