Urteil
Arbeitssicherheit in der Praxis ist Chefsache
Bei einer Blutabnahme infiziert sich eine MFA mit Hepatitis C. Muss der Arzt ihr Schmerzensgeld zahlen? Das LAG hat in diesem Fall mit hoher Schmerzensgeldforderung jetzt geurteilt.
Veröffentlicht:NÜRNBERG. Ärzte können mit hohen Summen haften, wenn sie ihren MFA für eine Blutentnahme nicht die vorgeschriebenen Kanülen zur Verfügung stellen. Jetzt sprach das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg einer ehemaligen Praxismitarbeiterin 150.000 Euro Schmerzensgeld zu (Az.: 7 Sa 231/16).
In der Praxis wurden 2011 noch Kanülen mit Verschlusskappe verwendet, obwohl seit 2008 Sicherheitskanülen mit einer klappbaren Abdeckkappe Pflicht sind.
Beim Probearbeiten infiziert
Die Klägerin hatte sich um eine Einstellung nach dem baldigen Abschluss ihrer Ausbildung beworben. Als sie an einem Tag zum Probearbeiten in der Praxis war, sollte sie einem mit Hepatitis C infizierten Patienten Blut abnehmen.
Nach eigenen Angaben hatte die angehende MFA um eine Sicherheitskanüle gebeten. Sie habe noch nie ohne eine solche Kanüle Blut abgenommen. Der Arzt habe daraufhin lediglich gesagt, sie könne sich Handschuhe anziehen.
Nach der Blutentnahme stach sich die junge Frau beim Verschließen der Nadel mit der Kappe in den Finger. Dadurch infizierte sie sich mit Hepatitis C. Die Infektion wurde mit Interferon behandelt, woraufhin sie an rheumatoider Arthritis erkrankte.
Damit verbunden sind nach einem Gutachten Bewegungseinschränkungen, Schmerzen in mehreren Gelenken und tägliche Kopfschmerzen. Dadurch hervorgerufen sei eine schwere Traurigkeit bis hin zur Depression.
Die junge Frau nimmt verschiedene Medikamente, darunter Methotrexat. Mit ihrer Klage macht sie geltend, dies stehe ihrem Kinderwunsch entgegen. Ohnehin habe sie große Probleme, eine partnerschaftliche Bindung einzugehen. Sie forderte ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 Euro.
Gericht: Arzt hat Schutzvorschriften verletzt
Während der Arzt noch meinte, der Klägerin sei ein Mitverschulden anzulasten und der geforderte Betrag daher zu hoch, setzte das LAG ein Schmerzensgeld in dreifacher Höhe fest. Der Arzt habe sowohl arbeitsrechtliche Schutzvorschriften als auch seine vertraglichen Pflichten gegenüber der angehenden MFA verletzt.
"Als Arbeitgeber der Klägerin oblag es ihm, dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitsmittel, die er der Klägerin zur Verfügung stellte, den Unfallverhütungsbestimmungen entsprachen", heißt es in dem Nürnberger Urteil. Dies habe er nicht getan.
Dadurch sei es zu der Verletzung und der Hepatitis-C-Infektion gekommen. Laut Gutachten sei es sehr wahrscheinlich, dass die anschließende Interferonbehandlung zu der bis heute anhaltenden rheumatoiden Arthritis geführt habe.
Die Unfallversicherung habe die Infektion zwar als Arbeitsunfall anerkannt. Der Arzt habe hier seine Pflichten aber vorsätzlich verletzt. Daher könne er sich nicht auf das gesetzliche Haftungsprivileg für Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen berufen, betonte das LAG.