Kommentar

"Arzt GmbH" nicht ohne Gesetz

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

Dass Ärzte als Freiberufler immer auch Unternehmer sind, war vielen früher nicht selbstverständlich. Inzwischen kann kein Arzt daran mehr Zweifel haben. Die Konsequenzen werden gerade mit Blick auf die Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) heiß diskutiert.

Ein Psychotherapeut in Rheinland-Pfalz versuchte es nun mit der Brechstange: Wenn Unternehmer, dann auch richtig und mit allen Vorteilen, riet sein Steuerberater. Statt einer deutschen GmbH sollte es eine preiswerte britische Limited sein.

Stolze 100 britische Pfund Stammkapital brachten der Therapeut und seine Ehefrau auf. Während sich die Haftung gegenüber den Patienten noch mit einer guten Versicherung lösen ließe, ginge die KV bei einem Regress wohl leer aus.

Wie in Verhandlung vor dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel deutlich wurde, sind auch unzählige weitere Fragen, insbesondere die Weisungsfreiheit des behandelnden Arztes, völlig ungeklärt. Dem BSG blieb daher gar nichts anderes übrig, als das Ansinnen abzuweisen.

Ohne den Gesetzgeber geht in Sachen "Arzt GmbH" nichts. Das zeigen gerade auch die zahlreichen Sondervorschriften, die für die MVZ erforderlich waren.

Lesen Sie dazu auch: Bundessozialgericht: Einzelpraxis nicht als GmbH

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