Schleichwerbung auf Gesundheitsratgeber-Seiten
Auch Online muss Werbung gekennzeichnet werden
Das Landgericht Erfurt hat in einem von der Wettbewerbszentrale angestrengten Verfahren einem Webseiten-Betreiber verboten, nicht ausreichend gekennzeichnete Werbelinks zu verwenden.
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Links, die zu konkreten Produkten führen, müssen auch auf Ratgeberseiten im Internet für Verbraucher leicht zu erkennen sein.
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Erfurt. Das Landgericht Erfurt hat einem Betreiber von Ratgeber- und Gesundheitswebsites untersagt, so genannte „Affiliate Links“ zu verwenden. In diesen Links sind Codes integriert, über die werbende Unternehmen eindeutig zuordnen können, von welchem Werbepartner ein Kunde vermittelt wurde. Dabei werden Vermittlungsprovisionen ausgeschüttet. Das Verfahren war von der Wettbewerbszentrale angestrengt worden, der nach eigener Aussage größten Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb in Deutschland.
Der Webseiten-Betreiber hatte in einem mit „Meine ehrlichen (Produkt) Erfahrungen“ übertitelten redaktionellen Beitrag einen Online-Lehrgang eines „Coaches“ über das Geldverdienen mit dem Smartphone empfohlen. Er hatte in dem Text zahlreiche „Affiliate Links“ gesetzt. Diese waren zwar überwiegend mit einem Sternchen gekennzeichnet. Das Sternchen wurde allerdings erst nach langem Herunterscrollen aufgelöst. Ganz unten auf der Website wurde erläutert, dass der Verfasser für jeden Kauf oder jede Anmeldung eine Provision erhält. Dies hielt das Gericht nicht für ausreichend.
Weitere Fälle von Schleichwerbung
Die Wettbewerbszentrale ist laut Pressemitteilung von Donnerstag in den vergangenen Monaten mehrfach gegen verschiedene Formen redaktioneller Werbung auf Webseiten vorgegangen. „Wir beobachten, dass auf verschiedenen Internetseiten scheinbar neutrale Inhalte mit mehr oder weniger direkten bezahlten Kaufempfehlungen vermischt werden“, erläutert Martin Bolm, Syndikusrechtsanwalt bei der Wettbewerbszentrale.
In erster Linie gehe es dabei um Ratgeberseiten aus dem Gesundheitsbereich. Viele der dortigen Texte begännen als vermeintlich neutrale Erklärungstexte und endeten oft mit Empfehlungen ganz konkreter Produkte. In anderen Fällen würden nicht gekennzeichnete Kontaktformulare gewerblicher Unternehmen eingeblendet, werbliche Hyperlinks oder Werbevideos ohne entsprechende Werbekennzeichnung eingebunden.
Websites zum Thema Hören besonders gerügt
Als Beispiele führt die Wettbewerbszentrale Websites zu den Themen „gutes Hören“ und „Hörgeräte“ an. Dort seien in die Texte Links und Fotos eines einzelnen Hörgeräte-Filialisten eingebunden worden, ohne diese als Werbung zu kennzeichnen. Außerdem habe das Portal eine deutschlandweite Hörakustiker-Suche nach Stadt und Umkreis angeboten. Dort wurden allerdings nur ausgesuchte Akustiker angezeigt, ohne dass die eingeschränkte Auswahl erläutert wurde.
Laut Wettbewerbszentrale handle es sich dabei um Verstöße gegen das Verbot der Schleichwerbung. Nach § 5a Abs. 6 UWG müssen kommerzielle Inhalte klar und eindeutig so gekennzeichnet werden, dass der kommerzielle Zweck auf den ersten Blick erkennbar ist. Artikel, die redaktionell aufgemacht seien, dürften keine Schleichwerbung enthalten. Kommerzielle Websites, die beispielsweise von einem Hersteller zur Präsentation seiner Produkte genutzt werden, müssten nach seiner Auffassung auch klar als solche erkennbar sein.
In den meisten dieser Fälle habe die Wettbewerbszentrale bereits eine außergerichtliche Einigung mit den betreffenden Unternehmen erreicht. (kaha)Landgericht Erfurt, Az. 1 HKO 91/20