Alkohol am Steuer

Auch wer nicht lallt, kann zur MPU müssen

Das Bundesverwaltungsgericht sieht auch bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit 1,3 Promille die MPU als angemessen an, wenn derFahrer keine Ausfallerscheinungen zeigt.

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Leipzig. Wenn Autofahrer mit 1,3 Promille am Steuer erwischt werden und bei der Kontrolle keinerlei Ausfallerscheinungen zeigen, haben sie nicht nur verkehrsrechtlich, sondern vermutlich auch medizinisch ein Alkoholproblem. Für die Neuerteilung des eingezogenen Führerscheins darf die Fahrerlaubnisbehörde daher eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangen, urteilte nun das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Im konkreten Fall wurde der Kläger einmalig bei einer Trunkenheitsfahrt erwischt. Eine Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille. Ausfallerscheinungen wegen seines Alkoholkonsums hatte er nicht gezeigt. Das Amtsgericht Kassel verurteilte ihn zu einer Geldstrafe und zog für neun Monaten den Führerschein ein.

Als der Mann später den Führerschein wiederhaben wollte, verlangte die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) über seine Fahreignung. Er sei zwar nur einmal mit über 1,1 Promille erwischt worden. Da er aber keinerlei alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gezeigt habe, sei von regelmäßigem Alkoholkonsum auszugehen. Um dies zu klären, sei eine MPU erforderlich.

„Außergewöhnliche Alkoholgewöhnung“

Nach bisheriger Rechtsprechung ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt erst ab 1,6 Promille eine MPU zur Neuerteilung des Führerscheins erforderlich. Anderes kann danach aber bei Anzeichen für regelmäßigen Alkoholmissbrauch gelten.

Solche Anzeichen liegen hier vor, so die Leipziger Richter im aktuellen Fall. Die fehlenden Ausfallerscheinungen bei einem Promillewert von 1,1 oder mehr wiesen auf eine „außergewöhnliche Alkoholgewöhnung“ hin. Damit bestehe eine erhöhte Rückfallgefahr. (fl/mwo)

Bundesverwaltungsgericht, Az.: 3 C 3.20

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