Gefrierzell-Prozess

Aus für Therapie mit Schafsföten-Zellen

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz sieht in gefrorenen Schafsföten-Zellen ein „bedenkliches Arzneimittel“.

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KOBLENZ. Die „Villa Medica“ im rheinland-pfälzischen Edenkoben darf ihre Therapie mit gefrorenen tierischen Frischzellen nicht mehr fortführen. Das Land hat die Behandlung zu Recht untersagt, urteilte jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz. Es handele sich hier um ein „bedenkliches Arzneimittel“ mit deutlichen Risiken ohne nachgewiesenem Nutzen.

Die Privatklinik hat sich bereits vor über 25 Jahren auf die Therapie mit Frischzellen spezialisiert. Diese werden überwiegend aus Schafsföten gewonnen und den Patienten gespritzt. Wegen unzureichender Wirknachweise und möglicher Risiken durch die Immunabwehr des Patienten ist die Behandlung umstritten.

Seit einiger Zeit verwendet die Klinik nur noch gefrorene Zellen. Nach Klinikangaben hat die Behandlung einen positiven Einfluss auf das Immunsystem, insbesondere für Gelenke und Motorik. Dies soll bei verschiedensten Krankheiten helfen, von Herz-Kreislaufproblemen bis hin zur Multiplen Sklerose.

Im Dezember 2015 hatte das Land die Behandlung und auch die Herstellung von Gefrierzellen untersagt. Bei den Gefrierzellen handele es sich um „bedenkliche Arzneimittel“. Nach heutigem Stand sei der Nutzen nicht nachgewiesen. Es bestünden aber „bedeutende Risiken“, insbesondere die Gefahren der Übertragung tierischer Erreger sowie massiver immunallergischer Reaktionen.

Nähere Prüfung im Hauptverfahren

Im Eilverfahren hatte das OVG Koblenz der „Villa Medica“ bei verbesserter Patientenaufklärung noch eine Fortführung der Behandlungen erlaubt; eine nähere Prüfung sei erst im Hauptverfahren möglich. Damals war ein Gutachten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gerade in Arbeit.

Im Hauptverfahren hatte dann aber schon das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße das Verbot bestätigt.

Dem schloss sich nun auch das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht an. Es ließ dabei offen, ob – wie von der Klinik behauptet – sich das Risiko hinsichtlich der Übertragung von Erregern durch Auswahl und Haltung der Tiere stark verringern lässt.

Jedenfalls bleibe ein Risiko der Immunabwehr und allergischer Reaktionen. Dies ergebe sich „nachvollziehbar und überzeugend“ aus dem inzwischen vorliegenden BfArM-Gutachten.

Dagegen gebe es „keine hinreichenden Belege für einen konkreten positiven therapeutischen Nutzen in Bezug auf eine bestimmte medizinische Indikation“. Daher gingen die Risiken und schädlichen Wirkungen der Gefrierzellenanwendungen „über ein vertretbares Maß hinaus“, urteilte das OVG. (mwo)

Oberverwaltungsgericht Koblenz Az.: 6 A 10136/18.OVG

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