Aussagen am Unfallort sind nicht rechtlich verbindlich
Ein Gericht gab dem Schadenersatzbegehren eines Pkw-Halters Recht, obwohl die Fahrerin nach dem Unfall eine Schuld sofort eingestanden hatte.
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Wer für den Schaden aufkommt, klären später die Richter.
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SAARBRÜCKEN. Kommt es zu einem Unfall im Straßenverkehr, so sind nicht alle Aussagen in Stein gemeißelt, die Beteiligte direkt vor Ort gegenüber der Polizei zu Protokoll geben. Darauf weist die Online-Rechtsberatung Deutsche Anwalts-Hotline (DAH) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Saarland in Saarbrücken hin.
Solche spontan an der Unfallstelle abgegebenen Äußerungen reichen in späteren gerichtlichen Auseinandersetzungen in der Regel kaum als hinreichend verlässliches Schuldanerkenntnis aus.
Im konkreten Fall hatte ein Peugeot einen BMW gerammt. Die deutsche Limousine stand laut DAH am Straßenrand und war offenbar gerade wieder im Anfahren begriffen, als der französische Pkw zu dicht und wahrscheinlich zu schnell vorbei fuhr.
Trotzdem räumte die BMW-Fahrerin noch vor Ort ein, sie sei es wohl gewesen, die den Unfall verursacht habe. Das hielt den eigentlichen Halter aber vor Gericht nicht davon ab, den auf 8175,56 Euro taxierten Schaden an ihrem Fahrzeug auf Basis einer hundertprozentigen Haftung von der seiner Ansicht nach unaufmerksamen Raserin im Peugeot einfordern zu wollen.
Diese dem zwar widersprechende Eigenbezichtigung der Frau hinter dem Steuer seines Wagens sei nämlich unglaubwürdig und damit nicht ausreichend für die endgültige Schuldzuweisung.
Dieser Einschätzung schloss sich das OLG an. In einem Verkehrsunfallprozess seien, so die Richter, alle spontanen Äußerungen an der Unfallstelle über die Schuldfrage nach dem Unfallgeschehen aus Erfahrung eher zurückhaltend zu beurteilen.
Da also kein gültiges Schuldanerkenntnis der Frau am Steuer des BMWs vorliege, fehle es dem Gericht aber an dem ordentlichen Nachweis, um ihr - gewissermaßen in Umkehr der Beweislast -die volle Schuld an dem Zustandekommen des Unfalls zuzumessen.
Az.: 4 U 370/10