Unwirtschaftliche Kapitalanlage

Ausstieg kann Sie Steuern kosten

Wer aus einem unrentablen Immobilienfonds aussteigt, kann vom Fiskus zur Kasse gebeten werden. Selbst wenn über den Fonds Schrottimmobilien finanziert wurden.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

STUTTGART. Der Ausstieg aus einer unwirtschaftlichen Kapitalanlage kann Steuern kosten. So können bei einem Immobilienfonds Zahlungen der Bank zu steuerbaren Einkünften und verminderten Abschreibungen führen, urteilte das Finanzgericht Baden-Württemberg in Stuttgart.

In dem entschiedenen Streitfall hatte sich ein Ehepaar Ende 1992 an einem Immobilienfonds beteiligt. Hierfür nahmen es ein Darlehen in Höhe von 54.000 Euro auf. Fondbeteiligung und Darlehen wurden beide von einem Makler in einer Privatwohnung vermittelt. Ziel sollten vor allem Steuerersparnisse sein.

Später stellte sich heraus, dass der Fonds eine sogenannte Schrottimmobilie finanziert hatte. Der Kaufpreis war deutlich überhöht. Außerdem waren zwischen Vermittler, Fonds und kreditgebender Bank verdeckte Provisionen geflossen.

Zahlungen der Bank sind Einkünfte

2010 wollte das Ehepaar aus dem Immobilienfonds aussteigen. Die zunächst geforderte komplette Rückabwicklung des Kaufs der Fondsanteile und des Kredits konnten sie aber nicht durchsetzen. Nach einem Vergleich verzichtete die Bank auf 60 Prozent der offenen Forderungen gegen Rückgabe der Fondsanteile.

Das Finanzamt wertete den Forderungsverzicht teilweise als Rückerstattung des überhöhten Kaufpreises. Dadurch verminderte sich die Abschreibung für das Objekt erheblich. Den Rest sah das Finanzamt als Rückerstattung überhöhter Zinsen an. Weil zuvor diese Zinsen in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt worden waren, sei die Rückerstattung nun als steuerbare Einnahme aus Vermietung und Verpachtung anzusehen.

Diese Ansicht hat das Finanzgericht Stuttgart nun im Ergebnis wie auch in seiner Urteilsbegründung bestätigt. Der Kauf der Fondsanteile und ebenso das Bank-Darlehen seien durch den Vergleich teilweise rückabgewickelt worden. Dies ergebe sich aus Zweck und Wortlaut des Vergleichs und sei vom Finanzamt auch steuerlich korrekt berücksichtigt worden. Das Argument, es habe sich hier nicht um eine Rückabwicklung, sondern um ein zehn Jahre nach dem Kauf nicht mehr steuerbares privates Veräußerungsgeschäft gehandelt, teilten die Stuttgarter Richter nicht.

Hiergegen ließ das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof in München zu. Soweit ersichtlich, liege zu diesem Streitthema bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor, begründeten die Stuttgarter Richter.

Finanzgericht Stuttgart

Az.: 9 K 2994/15

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