Kredit an Partner
BFH definiert steuerrechtlich Nähe in der Ehe
Erträge aus innerfamiliären Krediten können auch der Einkommensteuer unterliegen.
Veröffentlicht:MÜNCHEN. Bei Darlehen zwischen Ehepartnern kann der Kreditgeber seinen Zinsertrag nicht immer der günstigen Abgeltungssteuer unterwerfen.
Wenn der Darlehensnehmer für den Kredit vom Geber finanziell abhängig ist, sind die regulären Sätze der Einkommensteuer anzuwenden, so ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs.
Im entschiedenen Fall hatte der Ehemann seiner Frau ein fest verzinsliches Darlehen gewährt. Die Frau wollte damit ein fremd vermietetes Haus kaufen und renovieren lassen. Weil sie keine eigenen Mittel hatte, war sie auf eine Vollfinanzierung angewiesen. Eine Bank hatte sie dafür nicht gefunden.
Das Finanzamt unterwarf die Zinserträge des Mannes der regulären Einkommensteuer. Der Mann wollte dagegen nur die für Kapitalerträge übliche Abgeltungssteuer von 25 Prozent bezahlen.
Laut Gesetz sind Darlehen zwischen "einander nahe stehenden Personen" zwar von der Abgeltungssteuer ausgenommen. Der BFH hatte allerdings schon früher entschieden, dass diese Vorschrift eng auszulegen sei. Danach reichen familiäre Banden nicht aus, um eine "Nähe" zu begründen.
Vielmehr komme es auf wirtschaftliche Interessen und Kreditbedingungen an. Hier spreche alles für "gleichgerichtete Interessen" des Ehemannes mit seiner Frau. Weil eine Bank den Hauskauf nicht finanziert hätte, sei die Frau von ihrem Mann "als Darlehensgeber absolut finanziell abhängig" gewesen.
In solchen Fällen verletze die Anwendung der regulären Einkommensteuer weder das Gleichheitsgebot noch das Verbot einer Benachteiligung der Ehe, so der BFH. Jedenfalls bei einem Darlehen an eine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder hatte der BFH bereits die Anwendung der günstigen Pauschalsteuer bejaht.
In diesem Fall (Az.: VIII R 44/13) entsprachen die Kreditbedingungen denen einer Bank, und eine Bank hätte den von Frau und Kindern geplanten Immobilienerwerb wohl auch finanziert. (mwo)
Az.: VIII R 8/14