Abgeltungsteuer

BFH stärkt Anleger

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MÜNCHEN. 2008 konnten Werbungskosten für Kapitalanlagen auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Erträge erst 2009 zugeflossen sind. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof klargestell.

 Hintergrund des Streits ist die Einführung der Abgeltungssteuer zum Jahresbeginn 2009. Mit der Kapitalanlage verbundene Ausgaben können seither nicht mehr als Werbungskosten steuerlich angerechnet werden.

Im Streitfall hatte der Kläger eine kreditfinanzierte Festgeldanlage gezeichnet. Die Zinsen für den Fremdkredit musste er bereits 2008 zahlen, seine Erträge für 2008 wurden dagegen erst 2009 gutgeschrieben. Laut BFH gelten die Kreditzinsen aber trotzdem noch als Werbungskosten. (mwo)

Az.: VIII R 60/13

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