Streit um Kosten für Kryokonservierung

BSG: Kostenerstattung für Kryokonservierung nicht schon zum Zeitpunkt der gesetzlichen Festlegung

Versicherte können eine Kostenerstattung für die Kryokonservierung erst ab dem Erlass der entsprechenden G-BA-Richtlinie verlangen, so das Bundessozialgericht.

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Kassel. Der gesetzliche Anspruch auf Kostenübernahme für die Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen gilt erst ab Erlass der hierzu festgelegten Kryokonservierungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Zwar hat der Gesetzgeber die Kostenübernahme für das Einfrieren und Lagern der Keimzellen bereits am 11. Mai 2019 festgelegt, um Versicherten eine künstliche Befruchtung zu ermöglichen, so das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem aktuellen Urteil.

Versicherte könnten eine Kostenerstattung aber erst ab dem Erlass der entsprechenden G-BA-Richtlinie verlangen.

Damit bleibt die Klägerin auf die Kosten für die Kryokonservierung ihrer Eizellen in Höhe von 3.161 Euro sitzen. Wegen eines Hodgkin-Lymphoms hatte sie sich kurz vor Beginn der Chemotherapie auf eigene Kosten Eizellen entnehmen lassen. Kurz vor Beginn der Maßnahme hatte der Gesetzgeber die Kostenerstattung durch die Krankenkassen festgelegt.

Das BSG urteilte, dass der Klägerin dennoch keine Kostenerstattung zusteht. Dies sei erst ab dem Erlass der Kryokonservierungsrichtlinie des G-BA am 20. Februar 2021 möglich. Dass das Gremium sich hierfür fast zwei Jahre lang Zeit gelassen hat, sei noch kein Beleg dafür, dass es untätig geblieben sei und damit ein Systemversagen vorliege. (fl)

Bundessozialgericht, Az.: B 1 KR 21/23 R

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