Abrechnungsminderung muss faktisch ausgeschlossen sein

BSG klärt Verjährung der Krankenhaus-Aufwandspauschale

Kliniken haben zwei Jahre Zeit, einen Anspruch auf die Aufwandspauschale geltend zu machen. Ab wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, hat das Bundessozialgericht jetzt erklärt.

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Kassel. Der Anspruch von Krankenhäusern auf die Aufwandspauschale wegen einer nicht zu einer Minderung führenden Rechnungsprüfung verjährt nach zwei Jahren. Die Frist beginnt aber erst zu laufen, wenn der Anspruch geklärt ist, wie der Krankenhaussenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel in seiner jüngsten Sitzung entschied.

Im Streitfall hatte die Bahn-BKK die Abrechnung eines Krankenhauses in Rheinland-Pfalz durch den MDK prüfen lassen. Danach rechnete die Kasse zunächst mit unstreitigen Forderungen auf, gab dann im Klageverfahren im November 2020 aber ein Anerkenntnis ab.

Ab wann läuft die Verjährungsfrist?

Im März 2021 forderte die Klinik die Aufwandspauschale von 300 Euro. Die BKK meinte, selbst bei Annahme einer vierjährigen Verjährungsfrist sei der Anspruch verjährt.

Das BSG entschied, dass hier die zweijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus regulären Krankenhausrechnungen analog anzuwenden ist. Diese beginne laut Gesetz aber erst „nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind“.

Dies sei im Streitfall nicht der Tag der Behandlung oder der Rechnung. „Der Anspruch auf die Aufwandspauschale entsteht, sobald eine Abrechnungsminderung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise jedenfalls faktisch ausgeschlossen ist“, stellte das BSG klar. Dafür sei es ohne Belang, ob die Rechnung ursprünglich richtig war. Hier sei der Anspruch erst mit dem Anerkenntnis durch die BKK entstanden und die Verjährungsfrist daher noch nicht abgelaufen gewesen. (mwo)

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