Bank muss bei Filmfonds vernünftig beraten

Medienfonds-Anleger, die über Schadenersatzforderungen gegen ihre Bank nachdenken, sollten noch in diesem Jahr handeln.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Mit Medienfonds werden zum Beispiel Filmproduktionen wie "Das Parfum" finanziert.

Mit Medienfonds werden zum Beispiel Filmproduktionen wie "Das Parfum" finanziert.

© United Archives / imago

Immer wieder werden Banken wegen unzureichender Anlageberatung zu Schadenersatz verurteilt. Dabei ist die Bank nicht nur den Stammkunden verpflichtet. Auch Kunden, die nur wegen eines einzigen Anlagegeschäfts in die Bank kommen, müssen korrekt beraten werden, wie jetzt das Landgericht (LG) Berlin entschied. Ärzte, die wegen einer missglückten Beteiligung an Medienfonds über Schadenersatzforderungen gegen ihre Bank nachdenken, haben es zumindest einfacher, wenn sie noch in diesem Jahr rechtliche Schritte ergreifen.

Medienfonds galten als verbreitete Möglichkeit, Einkünfte aus der mit einer hohen Steuerprogression belasteten Gegenwart in die Zukunft zu verschieben. Mit Eröffnung des Fonds werden beispielsweise Filmproduktionen finanziert, wodurch sofort steuerlich verrechenbare Verluste anfallen. Erlöse sollten dagegen erst zum Ende der Laufzeit ausgeschüttet und versteuert werden. Die Beliebtheit dieses Modells veranlasste allerdings die Finanzbehörden, sich die Verträge näher anzusehen. Dabei stellten sie fest, dass es sich gerade bei Filmfonds meist um Garantiefonds handelt, bei denen eine Bank die Abschlusszahlungen garantiert. Daraus folgerten 2007 die Steuerexperten der Länder, dass die Anfangsverluste der Fonds gar keine wirklichen Verluste sind, weil ihnen von Beginn an fest garantierte Forderungen gegenüberstehen. Seitdem werden die Startinvestitionen nicht mehr in voller Höhe als Verluste anerkannt.

Die Fondsgesellschaften reagierten überwiegend sofort, berichtet Jens-Peter Gieschen von der Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht (KWAG) in Hamburg. Noch 2007 informierten sie die Anleger über die Neubewertung durch die Steuerverwaltung. Gieschen: "Ab dem Tag haben die Anleger Kenntnis, dass es zu steuerlichen Problemen kommen kann." Es sei daher zu erwarten, dass die Gesellschaften "kenntnisabhängige Verjährung" geltend machen. Die dreijährige Frist laufe zum Jahresende aus. Darauf verweist auch Nicole Mutschke, Fachanwältin für Kapitalmarktrecht im ostwestfälischen Preußisch Olendorf. Über 100 000 Anleger müssen nach ihrer Schätzung mit Steuernachforderungen rechnen. Zwar geht Gieschen davon aus, dass Fondsgesellschaften oder Banken mit ihrer Verjährungseinrede gar nicht unbedingt durchkommen werden. Dennoch: Ärzte, die ohnehin über eine Schadenersatzklage nachdenken, haben dabei zumindest ein rechtliches Problem weniger, wenn sie noch in diesem Jahr handeln.

Wie das aussehen kann, zeigt das von der KWAG erstrittene Urteil des LG Berlin. Der klagende Anleger hatte sich 2003 und 2004 mit jeweils 50 000 Euro an zwei Medien-Garantiefonds beteiligt. Das Finanzamt nahm die ursprünglich gewährten Steuervorteile später wieder zurück und forderte auch Nachzahlungszinsen von allein schon 4000 Euro. Das beklagte Berliner Bankhaus Löbbecke erhielt für die Vermittlung Provisionen von 7,63 beziehungsweise acht Prozent des Beteiligungskapitals. Vor dem LG rügte der Anleger, das Bankhaus habe ihn weder über diese Rückvergütungen noch über erkennbare Probleme der Fonds informiert. Mit Erfolg: Eine Bank trete in der Regel nicht nur als Vermittler auf, vielmehr komme ein stillschweigender Beratungsvertrag zustande, betonte das LG. Interessenten könnten daher eine "anlegergerechte", auch bewertende Beratung erwarten. Das sei völlig unabhängig davon, ob er auch vor dem Beratungsgespräch schon Kunde der Bank war. Insbesondere hätte die Bank über die Vermittlungsprovisionen informieren müssen. Im Ergebnis muss nach dem Berliner Urteil die Bank den Anleger nun so stellen, als habe er die Geschäfte gar nicht abgeschlossen. Die im Vergleich zu den Erwartungen geringen, aber letztlich doch noch erzielten Steuervorteile muss der Kunde sich dabei anrechnen lassen.

Az.: 37 O 177/09

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