Dienstfähigkeit
Beamte sollen sich gegen amtsärztliche Untersuchung wehren können
Koblenz. Beamte sollen sich bereits gegen die Anordnung wehren können, ihre Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. Rechtsschutz ist nicht erst gegen einen sich aus der Untersuchung eventuell ergebenden Zwangsruhestand gegeben, wie jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied. Es stellte sich damit gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Im konkreten Fall war ein Polizeibeamter bei einer privaten nächtlichen Autofahrt von Kollegen kontrolliert worden. Eine Blutprobe ergab einen Alkoholgehalt von 1,79 Promille. Zudem enthielt sein Blut Benzodiazepin. Um die weitere Dienstfähigkeit zu klären, ordnete das Land Rheinland-Pfalz eine amtsärztliche fachpsychiatrische Untersuchung an.
Der Polizist erhob Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Koblenz einstweiligen Rechtsschutz. Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wies das Verwaltungsgericht den Antrag ab, weil die Untersuchungsanordnung „nicht isoliert angreifbar“ sei.
Benzodiazepin war verordnet
Dieser Rechtsprechung trat das OVG Koblenz nun entgegen. Zwar könnten im Regelfall laut Gesetz „Verfahrenshandlungen“ nicht isoliert, sondern erst eine darauf aufbauende „Sachentscheidung“ vor den Verwaltungsgerichten angegriffen werden. Das Gesetz mache aber eine Ausnahme für solche „Verfahrenshandlungen“, die bereits isoliert vollstreckt werden können. Dies solle den Rechtsschutz in Fällen sichern, bei denen sonst „bis zur Sachentscheidung bereits der Eintritt eines irreparablen Zustandes“ drohe. Dies sei hier der Fall.
Eine amtsärztliche Untersuchung könne zwar nicht mit polizeilichen Zwangsmitteln durchgesetzt, ihre Verweigerung aber mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden. Dem Polizisten sei es aber nicht zumutbar, die Rechtmäßigkeit der Untersuchung quasi erst „auf der Anklagebank“ prüfen zu lassen. Der danach zulässige Eilantrag habe hier auch in der Sache Erfolg, so das OVG. Die einmalige Trunkenheitsfahrt rechtfertige die Zwangsuntersuchung nicht.
Weitere Anzeichen für eine Alkoholsucht habe das Land nicht vorgetragen. Um dies zu klären, gebe es auch mildere Mittel, etwa unangekündigte Alkoholtests zu Beginn oder während des Dienstes. Auch die Benzodiazepine seien kein Grund für eine Untersuchung, denn ein entsprechendes Beruhigungsmittel sei dem Polizisten sogar ärztlich verordnet worden. (mwo)Oberverwaltungsgericht Koblenz, Az.: 2 B 11161/20