Wahlleistungen
Behandlung durch Chefarzt nicht zwingend
KÖLN. Wenn ein Patient im Krankenhaus ausschließlich durch den Chefarzt operiert werden will, muss er das durch eine Erklärung explizit deutlich machen.
Tut er das nicht und benennt der Wahlleistungsvertrag einen ärztlichen Stellvertreter des Chefarztes, willigt der Patient auch in die Behandlung durch diesen Arzt ein. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschieden.
Ein 64 Jahre alter Mann hatte sich wegen häufigen Entzündungen der Nasennebenhöhlen in einer Klinikambulanz vorgestellt. Es folgte die Op. Eine Nachblutung nach der Operation wurde mittels Tamponaden gestoppt.
Hinzu kam eine vorübergehende Schwellung des linken Auges. Für den Eingriff hatte er eine Wahlleistungsvereinbarung zur Chefarztbehandlung geschlossen. Der Patient verklagte die Klinik auf Schadenersatz und 75.000 Euro Schmerzensgeld.
Denn die Operation sei nicht indiziert gewesen, die Nachblutung nicht richtig behandelt worden und die Aufklärung unvollständig. Aus Angst vor dem Verbluten sei er traumatisiert und befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung, argumentierte der Mann.
Das Landgericht wies die Klage ab, die Berufung vor dem OLG blieb ohne Erfolg. Nach Einschätzung des OLG war die Operation indiziert, weil eine mindestens sechswöchige Therapie mit Antibiotika erfolglos geblieben war.
Sie konnten auch keine Fehler während der Operation und der postoperativen Behandlung feststellen. Auch lasse sich den Einverständniserklärungen des Patienten nicht entnehmen, dass er ausschließlich die Chefarztbehandlung wollte.
Schließlich sei in der Wahlleistungsvereinbarung der Arzt, der die Op vorgenommen hatte, als Stellvertreter benannt worden. (iss)
Urteil des OLG Hamm, Az.: 26 U 30/13