Schadenersatz
Bei stimmiger Aufklärung gibt's kein Geld
KÖLN. Patienten, die nach einer fachgerechten Prostataoperation unter Erektionsstörungen leiden, haben keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Gleiches gilt für Ejakulationsstörungen, wenn die Männer über das Risiko zutreffend aufgeklärt wurden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden.
Ein Patient hatte eine Klinik nach einer Prostataoperation mit Vasektomie auf Schadenersatz und ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro verklagt. Er machte die behandelnden Ärzte für nach dem Eingriff aufgetretene Erektionsstörungen verantwortlich.
Zudem monierte der 62-Jährige, dass er über die Vasektomie und das Risiko von Ejakulationsstörungen nicht richtig aufgeklärt worden sei.
Das Landgericht und in der zweiten Instanz das OLG konnten aber weder einen Behandlungs- noch einen Aufklärungsfehler der Ärzte feststellen. Die Ejakulationsstörung sei eine zwangsläufige Folge der Operation, urteilten die Richter. Die Erektionsschwäche beruhe auf anderen Vorerkrankungen.
Bei dem als offene Prostataoperation durchgeführten Eingriff könne es nicht zu Verletzungen von Nerven gekommen sein, die Erektionsstörungen verursachten.
Die Vasektomie war nach Einschätzung des OLG medizinisch indiziert, um eine Entzündung der Nebenhoden zu vermeiden. Nach dem von ihm unterzeichneten Aufklärungsbogen war der Patient über die Zusammenhänge unterrichtet worden. (iss)
Az.: 26 U 98/12