Altersgrenzen rechtens
Beihilfe für künstliche Befruchtung nicht für Männer ab 50
Die Altersgrenzen in der Beihilfeverordnung sind laut Gericht nicht verfassungswidrig. Im Blick: das Kindeswohl.
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Künstliche Befruchtung: Die Altersgrenzen in der Beihilfeverordnung sind nicht verfassungswidrig, so das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
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Düsseldorf. Ist der Mann 50 Jahre oder älter, können Ehepaare keine Beihilfe für eine künstliche Befruchtung bekommen. Dies sei im Sinne des Kindeswohls und daher nicht verfassungswidrig, urteilte das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Nach der Beihilfeverordnung des Bundes und hier auch des Landes Nordrhein-Westfalen müssen für eine künstliche Befruchtung die Frau noch unter 40 und der Mann unter 50 Jahre alt sein.
Die Altersgrenzen entsprechen den Voraussetzungen der gesetzlichen Krankenversicherung für einen hälftigen Zuschuss zu den Kosten einer künstlichen Befruchtung.
Altersgrenze gebilligt
Ein Ehepaar hatte sich 2017 einen Kinderwunsch mit reproduktionsmedizinischer Hilfe erfüllt. Der Mann war bereits 64 Jahre alt. Das Land NRW lehnte die begehrte Zahlung von 4 .200 Euro daher ab. Mit ihrer Klage machte die Frau geltend, die Altersgrenze für den Mann verstoße gegen das Gleichheitsgebot und sei verfassungswidrig.
Für die gesetzliche Krankenversicherung hatte das Bundessozialgericht (BSG) jedoch die Altersgrenze für Männer bereits 2007 gebilligt, die für Frauen 2009.
Der Gesetzgeber habe typisierend davon ausgehen dürfen, dass durch die Altersgrenze „jedenfalls bis zum regelmäßigen Abschluss der Berufsausbildung des Kindes die Ehe als eine Lebensbasis für das Kind besteht“.
Kindeswohl als wichtiger Faktor
Dieser Argumentation schloss sich nun auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf an. Der Altersgrenze bei Männern liege „die Erwägung zugrunde, dass unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Lebenserwartung das Kind in der Regel seine Schul- und Berufsausbildung noch zu Lebzeiten seines Vaters abschließen“ werde.
Die Einschätzung, dass es dem Kindeswohl entspricht, wenn die Eltern „das Kind gemeinsam erziehen, versorgen und unterstützen können“, rechtfertige die Differenzierung. (mwo)
Verwaltungsgericht Düsseldorf: Az.: 10 K 17003/17