Heilmittel
Besserer Schutz vor Prüfverfahren
Vertragsärzte, die von einer Wirtschaftlichkeitsprüfung im Heilmittelbereich betroffen sein könnten, können teilweise aufatmen: Ein Prüfverfahren darf erst nach Abzug aller Praxisbesonderheiten eingeleitet werden. Darauf haben sich KBV und Kassen jetzt geeinigt.
Veröffentlicht:BERLIN. Teilweises Aufatmen für Vertragsärzte bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung: Sämtliche Heilmittelverordnungen, die bundesweit als Praxisbesonderheiten anerkannt sind, müssen vor Einleitung eines Prüfverfahrens seit Neuestem von den Verordnungskosten des Arztes abgezogen werden.
Praxisbesonderheiten
Seit Januar 2013 ist eine Liste mit bundesweit anerkannten Praxisbesonderheiten bei Heilmitteln in Kraft.
Die Kosten für Verordnungen, die unter diese Praxisbesonderheiten fallen, sind bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen (nach Paragraf 106 SGB V) zu berücksichtigen.
Das berichtet die KBV. Hierauf habe sich die Standesvertretung - allerdings unter Vermittlung des Bundesschiedsamts - mit dem GKV-Spitzenverband geeinigt.
"Für Vertragsärzte, die von einer Wirtschaftlichkeitsprüfung im Heilmittelbereich betroffen sein könnten, bedeutet die Einigung eine deutliche Entlastung", so die KBV.
Der Grund: Für Verordnungen, die unter die Praxisbesonderheiten fallen, seien nun keine Anfragen der Prüfungsstelle erforderlich. Und damit entfalle auch die gesonderte Stellungnahme durch den Arzt.
"Die getroffenen Regelungen entsprechen unseren Forderungen und auch der Intention des Gesetzgebers, der durch die Einführung bundesweit geltender Praxisbesonderheiten und des langfristigen Heilmittelbedarfs die Vertragsärzte entlasten wollte", sagt KBV-Vorstand Dipl.-Med. Regina Feldmann.
Dabei gilt die Liste mit bundesweit anerkannten Praxisbesonderheiten bei Heilmitteln bereits seit Januar 2013. Unter die Liste fallen etwa rheumatischen Erkrankungen oder Multiple Sklerose.
Nicht durchsetzen konnte sich die KBV nach eigenen Angaben allerdings mit ihrer Forderung nach effektiven Steuerungsmöglichkeiten für eine qualitativ gute und wirtschaftliche Heilmittelversorgung.
Die unparteiischen Mitglieder des Bundesschiedsamtes hätten keine ausreichende Rechtsgrundlage dafür gesehen, dass die Kassen den KVen die dafür nötigen Verordnungsdaten zur Verfügung stellen, heißt es. (reh)
Infos zur Heilmittelrichtlinie und die Liste mit den Praxisbesonderheiten finden sich unter: www.kbv.de/html/heilmittel.php