Corona-Zwischenbilanz

Bisher 5700 COVID-19-Fälle als Berufskrankheit anerkannt

COVID-19 als Berufskrankheit – für Angehörige der Gesundheitsberufe kommt das in Betracht. Ärzte, MFA, Pflegekräfte und Co profitieren dabei von einem schnellen Prüfverfahren auf Anerkennung.

Matthias WallenfelsVon Matthias Wallenfels Veröffentlicht:
Ausreichend geschützt? Darauf kommt es für die Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit nicht an, wenn Ärzte sich in der Ausübung ihrer Tätigkeit mit dem Corona-Virus infiziert haben.

Ausreichend geschützt? Darauf kommt es für die Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit nicht an, wenn Ärzte sich in der Ausübung ihrer Tätigkeit mit dem Corona-Virus infiziert haben.

© famveldman / stock.adobe.com

Berlin. Zum Stichtag 3. Juli ist von den Unfallversicherungsträgern in Deutschland in 5762 Fällen nach Verdachtsmeldung COVID-19 als Berufskrankheit (BK) anerkannt worden. Das teilt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) auf Anfrage der „Ärzte Zeitung“ mit. Die betreffenden Personen stammten allesamt aus den Reihen der Gesundheitsberufe, heißt es ergänzend.

COVID-19 wird unter der BK-Nummer 3101 (Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war) subsumiert, in der laut Berufskrankheitenliste auch Infektionskrankheiten wie Hepatitis, Tuberkulose oder auch HIV/Aids verortet sind. „Da COVID-19 eine derartige Infektionskrankheit ist, kommt eine Anerkennung als Berufskrankheit unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht“, verdeutlicht die DGUV.

Keine Angaben zur Zahl der Verdachtsanzeigen

Zur Zahl der – gesetzlich geforderten – ärztlicherseits eingereichten Verdachtsanzeigen auf COVID-19 als Berufskrankheit kann die DGUV indes keine Angaben machen. Die Verdachtsanzeige ist aber wiederum Voraussetzung dafür, dass ein Anerkennungsverfahren, welches in vielen Fällen langwierig ist und mitunter vieler Nachweise bedarf, überhaupt erst in Gang kommt.

Hier profitierten Ärzte, Medizinische Fachangestellte, Pfleger und andere Beschäftigte in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen und in Laboratorien von einem – bei berufsbedingten Infektionskrankheiten generell – relativ schnellen Prüfverfahren auf Anerkennung der BK-Nr. 3101.

Das Ermittlungsverfahren sei in der Regel deutlich weniger komplex und aufwändig als beispielsweise bei Wirbelsäulen-, Krebs- oder Atemwegserkrankungen. „Insbesondere dann, wenn bei der Ermittlung der Exposition lange Zeiträume beruflicher Tätigkeit oder weiter zurückliegende Tätigkeiten zu berücksichtigen sind“, wie eine Sprecherin der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) der „Ärzte Zeitung“ bestätigt. Die BGW ist für die meisten der als Berufskrankheit anerkannten COVID-19-Fälle zuständig. Die Zuständigkeit variiert je nach Trägerschaft einer Gesundheitseinrichtung bzw. der Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft.

Niedrige Zugangshürden

Konkret müssen für die Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit folgende Voraussetzungen von Angehörigen der Gesundheitsberufe im ambulanten oder stationären Sektor sowie in Laboratorien erfüllt sein, so die BGW:

  • Infektionsnachweis: Mittels PCR-Test muss eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen werden. Alternativ müssen Symptome aufgetreten sein, die auf eine COVID-19- Erkrankung hinweisen.
  • Direkter Kontakt: Die betreffende versicherte Person hatte bei Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit in der Inkubationszeit direkten Kontakt zu einer wahrscheinlich oder bestätigt mit SARS-CoV-2 infizierten Person. Auf den Nachweis eines Kontaktes mit einer infizierten Person kann verzichtet werden, wenn sich aus der Art der konkret ausgeübten Tätigkeit aufgrund der damit verbundenen Häufigkeit und Intensität von Kontakten zu potenziell infizierten Personen eine besonders erhöhte Infektionsgefahr ergibt.
  • Kein Zwang zur Schutzausrüstung: Für den Versicherungsschutz maßgeblich sei allein die Verursachung durch die berufliche Tätigkeit.

Für die betroffenen Vertreter der Gesundheitsberufe bedeutet die Anerkennung zunächst nur, dass die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation übernimmt. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann sie auch eine Rente zahlen. Im Todesfall können Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente erhalten.

Um eine Aussage zu den Langfristfolgen der Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit zu treffen, ist es indes noch zu früh. Die meisten Fälle dürften sich noch in Behandlung oder in der Reha-Phase befinden, sodass noch keine Entscheidungen über eine im Zusammenhang mit COVID-19 stehende Rente zulasten der DGUV anstehen dürften, wie eine DGUV-Sprecherin die Situation einordnet.

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Kommentare
Dr. Thomas Georg Schätzler 09.07.202018:42 Uhr

Juristische Haarspalterei trotz Anerkennung als Berufskrankheit!

Erstaunlich selbstherrlich bestimmte die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls bei COVID-19-Erkrankung und SARS-CoV-2-Infektionen ohne nachprüfbare Rechtsgrundlage.

Sie begründete dies juristisch ziemlich dilettantisch mit dem generellen Vorliegen einer pandemischen Allge­meingefahr durch Corona.

Es muss allerdings der DGUV klar geworden sein, dass sie um die Anerkennung als Berufskrankheit nicht herum kommt. Denn fast ausschließlich und speziell im BG-Bereich Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege sind Menschen und Mitarbeiter ganz besonders von Infektionsfällen bedroht, während die Allgemeinbevölkerung z. B. im Hochrisikoland Spanien nur zu maximal 5 Prozent bzw. bei uns in Deutschland zu etwa 1 Prozent SARS-CoV-2- Antikörper und damit ein vergleichsweise geringes, allgemeines Infektionsrisiko aufweist.

Man spürte förmlich die klammheimliche Freude bei der DGUV-Feststellung: "Erkranke ein Versicherter an einer Gefahr, von der er zur selben Zeit und mit gleicher Schwe­re auch außerhalb seiner versicherten Tätigkeit betroffen gewesen wäre": Das wäre in der Tat mit der Fiktion verbunden, ausnahmslos jeder in Deutschland hätte gleichermaßen das COVID-19-Erkrankungsrisiko zu tragen. Dem ist allerdings keinesfalls so.

Es handelt sich dagegen im Wesentlichen eher um einen echten Arbeitsunfall. Die Betroffenheit ergibt sich nicht zu­fällig, sondern durch das speziell erhöhte Pandemierisiko in Abhängigkeit von der versicher­ten Tätigkeit.

Ärzte müssen daher bei bestehendem Anfangsverdacht auf eine Arbeitsunfall bedingte COVID-19-Erkrankung insbesondere bei mangelhaften oder schadhaften Schutzvorkehrungen einen Durchgangsarztbericht abhängig von der versicher­ten Tätigkeit erstellen. Der Durchgangsarztbericht muss dann pflichtgemäß von der DGUV geprüft und mit Rechtsmittel-Belehrung beschieden werden.

Mf + kG, Dr. med. Schätzler, FAfAM z.Zt. Bergen aan Zee/NL

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