Datenerhebung
Corona-Kontaktnachverfolgung im Saarland ist verfassungswidrig
Verfassungsrichter haben der Weitergabe von Kontaktdaten an die Gesundheitsbehörden im Saarland in jetziger Form einen Riegel vorgeschoben. Das Parlament muss nun schnell ein Gesetz nacharbeiten. Die Maskenpflicht bleibt.
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St. Johanner Markt in Saarbrücken: EIn beliebter Treffpunkt für Kneipenbummler.
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Saarbrücken. Die Corona-Kontaktnachverfolgung im Saarland ist in ihrer jetzigen Form verfassungswidrig. Eine Weitergabe der in Gaststätten und bei Zusammenkünften religiöser, politischer oder gesellschaftlicher Art gewonnen Daten an Gesundheitsbehörden ist damit ab sofort nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung möglich.
Die Datenerhebung selbst bleibt allerdings vorläufig in Kraft. Bis Ende November muss jedoch die derzeitige Verordnung durch ein Gesetz abgelöst werden, entschied der Verfassungsgerichtshof am Wochenende. Die Maskenpflicht wurde dagegen nicht beanstandet.
Das oberste saarländische Gericht räumte ein, dass die Maßnahmen zur Kontaktverfolgung „dem legitimen Ziel der Pandemie-Eindämmung“ dienten. Andererseits sei die Erhebung persönlicher Daten in dem vorgegeben Ausmaß „durchaus geeignet, Bürgerinnen und Bürger von der Ausübung grundrechtlicher Freiheiten entscheidend abzuhalten und Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile zu erstellen“.
Verwendung der Daten rechtssicher regeln
Da die Grundrechtseingriffe nun schon Monate andauerten und ein Ende nicht absehbar sei, hätten sie eine Intensität erreicht, bei der nicht die Exekutive alleine entscheiden dürfe. Vielmehr sei „das Parlament berufen, in öffentlicher, transparenter Debatte Für und Wider abzuwägen, vor allem aber die Verwendung der Informationen rechtssicher zu regeln“.
Die Richter setzten aber die entsprechenden Vorschriften in der Corona-Verordnung nicht sofort in Gänze außer Kraft, sondern räumten der Politik eine Frist bis 30. November ein. Die Verwendung der erhobenen Daten ist jedoch auch bis dahin nur noch bei Mitwirkung von Gerichten möglich.
Maskenpflicht ist nur geringer Grundrechtseingriff
Gesundheitsministerin Monika Bachmann (CDU) kündigte an, noch im September solle ein Corona-Gesetz ins Parlament eingebracht werden, um eine rechtskonforme Kontaktnachverfolgung sowie Datenweitergabe an die Gesundheitsämter sicherzustellen.
Die Beschwerde eines Bürgers gegen die Masken-Pflicht wurde vom Verfassungsgerichtshof wie zuvor schon vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Begründung: Die Vorschrift zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sie zeitlich eng begrenzt, verlange einen geringen Aufwand und schränke die Fortbewegungs- und Entfaltungsfreiheit nicht in größerem Ausmaß ein. Damit sei der Grundrechtseingriff gering.