Digitalisierung

DVG kurz vor Weihnachten in Kraft getreten

Nun ist es amtlich: Das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) ist nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt kurz vor Weihnachten in Kraft getreten.

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Ab 2020: Gesundheits-Apps als Chance für eine bessere Patientenbetreuung. Für eine Verordnung auf Rezept müssen die digitalen Gesundheitsanwendungen allerdings als Medizinprodukt der Kasse I oder IIa zugelassen sein.

Ab 2020: Gesundheits-Apps als Chance für eine bessere Patientenbetreuung. Für eine Verordnung auf Rezept müssen die digitalen Gesundheitsanwendungen allerdings als Medizinprodukt der Kasse I oder IIa zugelassen sein.

© Alexander Limbach / stock.adobe.com

Berlin. Die dritte Lesung im Bundestag war Anfang November, Ende November der zweite Durchgang durch den Bundesrat, am 18. Dezember folgte nun die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Damit ist das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) am 19. Dezember in Kraft getreten, die darin beschlossenen Regeln können nun umgesetzt werden.

Kern des Gesetzes ist die Regelung, dass Ärzte in Zukunft zugelassene Gesundheits-Apps auf Kassenrezept verordnen können. Voraussetzung dafür ist, dass die digitalen Gesundheitsanwendungen als Medizinprodukt der Kasse I oder IIa zugelassen sind und dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sie nach einer ersten Prüfung auf Sicherheit und Qualität – dazu gehört auch Datenschutz – auf eine Liste der verordnungsfähigen Anwendungen gesetzt hat.

Die Hersteller müssen dann innerhalb eines Jahres den Nutzen der Anwendungen nachweisen. Es wird damit gerechnet, dass die ersten Apps Ende des zweiten oder Anfang des dritten Quartals für die Versorgung von Kassenpatienten bereitstehen.

Weitere Schwerpunkte des Gesetzes:

  • Telematikinfrastruktur: Ärzte, die nach dem 31. März 2020 noch nicht an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sind, bekommen einen Honorarabzug in Höhe von 2,5 Prozent der vertragsärztlichen Umsätze.
  • Vergütung E-Arztbriefe: Erstmals sollen sicher elektronisch versendete Arztbriefe besser honoriert werden als per Fax verschickte Briefe.
  • Telemedizin: Telemedizinische Leistungen sollen verstärkt gefördert werden. So dürfen Ärzte auf ihrer Website über die Möglichkeit zur Videosprechstunde informieren. Zudem wird der digitale Austausch zwischen Ärzten über Telekonsile außerhalb des Budgets vergütet.
  • Interoperabilität: Die Interoperabilität digitaler Anwendungen ist leichter durchsetzbar als bisher.
  • E-Patientenakte: Spätestens ab 1. Januar 2021 sollen Krankenkassen ihren Patienten eine elektronische Patientenakte anbieten. Der Zeitplan ist allerdings kurz vor Weihnachten angezweifelt worden, weil es angeblich innerhalb der Bundesregierung Differenzen über den Datenschutz in der Akte gibt.
  • Datenschutzrichtlinien: Bis Juli 2020 soll unter anderem die Kassenärztliche Bundesvereinigung für Ärzte und Psychotherapeuten verbindliche Richtlinien für Datenschutz und Datensicherheit festlegen. Dienstleister, die Ärzte bei der Umsetzung der Richtlinie unterstützen können, sollen zudem zertifiziert werden. Auch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist mit im Boot.
  • Gesundheitsberufe in der TI: Auch Apotheken (bis 1. September) und Kliniken (bis 1. Januar 2021) sollen sich an die TI anschließen. Weitere Gesundheitsberufe können das freiwillig tun.
  • Innovationsfonds: Nicht zuletzt bleibt der Innovationsfonds bis 2024 bestehen. Über ihn sollen innovative Versorgungsansätze schneller in die Regelversorgung gelangen. Krankenkassen dürfen sich zudem bis zu zwei Prozent ihrer Finanzreserven an der Entwicklung digitaler Innovationen beteiligen. (ger)
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