Schwerbehinderung
Diabetes verbessert nicht die Abi-Note
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat entschieden, dass auch Menschen mit Behinderung Leistungen zeigen müssen, wenn sie Medizin studieren möchten.
Veröffentlicht:STUTTGART (fl). Behinderte Schüler können nicht verlangen, dass wegen ihrer Behinderung ihr Abiturdurchschnitt angehoben wird.
Denn auch schwerbehinderte Gymnasiasten müssen die geforderte Leistung erbringen und können keinen generellen "Nachteilsausgleich" für ihre Behinderung in Form von besseren Noten einfordern, entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Urteil.
Im konkreten Fall wollte eine an Diabetes erkrankte, schwerbehinderte Abiturientin Medizin studieren. Ihr Abiturdurchschnitt von 1,6 reichte jedoch nicht aus, um sofort einen Studienplatz zu erhalten.
Sie beantragte daher ein Schulgutachten, in dem aufgrund ihrer Schwerbehinderung ihr Notendurchschnitt verbessert werden soll.
Auf diese Weise könnten ihre behinderungsbedingten Nachteile ausgeglichen werden, so die Abiturientin. Mit dem Gutachten versprach sie sich bessere Chancen bei der Zuteilung auf einen Studienplatz.
Doch die Stuttgarter Richter stellten in ihrem Urteil klar, dass auch Schüler mit Behinderungen das geforderte Leistungsniveau erfüllen müssen. Zwar hätten behinderte Schüler Anspruch auf Hilfen, die die Nachteile der Behinderung ausgleichen.
Das Vorhandensein einer Behinderung lasse es aber nicht zu, den Bewertungsmaßstab bei den Schulnoten zu verändern, so das Verwaltungsgericht.
Es sei nicht zulässig, Beurteilungen fiktive Leistungen zugrundzulegen. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Chancengleichheit.
Im schulischen Bereich gebe es als Nachteilsausgleich allerdings den "Notenschutz". Dieser beinhalte, dass das bisher erreichte Notenniveau erhalten bleibt, wenn es sich aktuell aufgrund der Behinderung verschlechtert hat.
Auch die Nichtwertung einzelner Noten sei dann möglich. Hier habe es bei der Klägerin jedoch keine fassbare Notenverschlechterung aufgrund der Behinderung gegeben. Die Schülerin sei immer gleich gut gewesen.
Az.: 12 K 2267/12