Vorsicht bei der Abrechnung
Die Nachwehen der Praxisgebühr
Mit dem Wegfall der Praxisgebühr ändern sich einige Abläufe in der Praxis-EDV, bei Überweisungen und bei der Abrechnung. Aufpassen müssen vor allem Praxen, die im Januar noch Abrechnungen aus dem vierten Quartal erstellen.
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Seit 1. Januar müssen die zehn Euro Praxisgebühr nicht mehr über den Tresen gehen.
© Armin Weigel /dpa
NEU-ISENBURG. Viele Praxisteams werden zu Jahresbeginn aufgeatmet haben: Endlich ist sie weg, die lästige Praxisgebühr, die in den Praxen für noch mehr Ärger und viel Diskussionsbedarf mit den Patienten geführt hat.
Mit dem Wegfall der Gebühr ändern sich nun auch einige Abläufe bei der Abrechnung und dem Thema Überweisungen.
Seit Januar müssen Praxen die Gebühr nicht mehr einziehen und damit auch nicht mehr die zugehörigen Pseudoziffern bei der Abrechnung angeben.
Die Praxis-EDV-Systeme - zumindest der meisten Arztsoftware-Anbieter - wurden bereits mit dem Januar-Update angepasst. Das heißt, die Funktionen zur Angabe der Pseudoziffern wurden aus den Programmen entfernt, ebenso die Funktion zum Ausdrucken der Quittung.
Dabei stellt vor allem Ersteres zumindest für Praxen, die jetzt im Januar noch Behandlungsfälle aus dem Dezember abrechnen müssen, ein Problem dar. Denn bis einschließlich 31. Dezember war die Praxisgebühr noch einzuziehen.
Pseudoziffern einfach ignorieren
Die Auswirkungen in Kürze
Pseudoziffer: Mit dem Wegfall der Praxisgebühr entfällt auch die Pflicht, die Pseudoziffern bei der Abrechnung in der EDV anzugeben. Die Praxissoftware-Anbieter sollten das bereits mit dem Januar-Update umgesetzt haben.
Befreiung: Praxisteams müssen nun natürlich auch nicht mehr zuzahlungspflichtige und zuzahlungsbefreite Behandlungsfälle kennzeichnen.
Was Praxen tun können? Sie müssen die Pseudoziffern für die Altfälle händisch im System nachtragen, so der Hinweis der KVen Rheinland-Pfalz (KV RLP) und Nordrhein (KVNo).
Ärzte, deren EDV-Anbieter die Praxisgebühr-Funktionen noch nicht aus dem Programm entfernt hat, können diese für die Abrechnung von Altfällen noch nutzen.
Für Abrechnungen ab diesem Quartal könnten die Pseudoziffern einfach ignoriert werden, so die beiden KVen.
Wichtig für die Praxen ist aber vor allem, dass die KVen die Abschlagszahlungen für Januar, zum Teil auch für März an die weg fallenden Einnahmen aus der Praxisgebühr anpassen.
Die KVNo, die die erste Abschlagszahlung am 10. Januar ausschüttet, erhöht diese um den fehlenden Betrag aus Praxisgebühr-Einnahmen. Die KV RLP geht genauso vor.
Es ist daher zu raten, einen genauen Blick auf die eigenen Abschlagszahlungen zu werfen. Damit bei den Praxen keine Liquiditätsengpässe auftauchen, will die KVNo sogar für die März-Rate die Abschlagszahlungen um die Praxisgebühr erhöhen.
Obwohl es sich bei dieser Zahlung um die dritte Rate des vierten Quartals des Vorjahres handele und die Ärzte hierfür die Praxisgebühr schon einmal vereinnahmt hätten, heißt es auf der Website der KV.
Überweisungsgebot gilt weiterhin
Was nicht wegfällt: das Überweisungsgebot nach Paragraf 24 Bundesmantelvertrag Ärzte. Danach hat ein Vertragsarzt die Durchführung erforderlicher diagnostischer und therapeutischer Leistungen durch einen anderen Vertragsarzt mittels Überweisung zu veranlassen.
Aber die Patienten können nun sozusagen wieder frei einen Facharzt aufsuchen, weil auch bei diesem Facharztbesuch die Praxisgebühr entfällt. Ärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Nuklearmedizin, Pathologie, Radiologie, Strahlentherapie und Transfusionsmedizin allerdings können nur mit Überweisung in Anspruch genommen werden.
Und: Überweisungen, die im vierten Quartal 2012 ausgestellt wurden, gelten dieses Jahr weiter, meldet die KV Bremen.
Praxen müssen Patienten, die erst Anfang dieses Jahr einen Termin beim Facharzt erhalten also keine neue Überweisung ausstellen.
Bei Patienten, die an Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung (HzV) teilnehmen, gilt jedoch weiterhin die Vorgabe: Der Hausarzt überweist an den Facharzt.