Bei Mobbing

Drei Jahre Zeit, Klage einzureichen

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ERFURT. Mobbingopfer am Arbeitsplatz müssen nicht sofort klagen, wenn sie ein Schmerzensgeld erstreiten wollen.

Es gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Kalenderjahren, urteilte jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Az.: 8 AZR 838/13).

Innerhalb dieses Zeitraums kann der Anspruch nicht wegen bloßer Untätigkeit verwirken.

Der Kläger war nach eigenen Angaben von einem neuen Vorgesetzten gemobbt und dadurch depressiv geworden. Erst nach knapp zwei Jahren klagte er auf Schmerzensgeld.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg meinte, der Arbeitgeber müsse nach so langer Zeit nicht mehr mit einer Klage rechnen. Dem widersprach das BAG. Ein bloßes Zuwarten sei in Mobbingfällen nicht treuwidrig. (mwo)

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