Bundesfinanzhof

Ein gefahrener Arbeitsweg bringt nur halbe Entfernungspauschale

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs könnte auch Folgen für Ärzte oder Pflegekräfte haben, die regelmäßig Nachtdienste leisten. Es geht um das Ansetzen des Arbeitsweges in der Steuererklärung.

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München. Arbeitnehmer oder auch freiberufliche Ärzte müssen bei Nachtdiensten oder anderen über Nacht dauernden Arbeiten an ihrer Arbeitsstelle steuerliche Abstriche bei der gesetzlichen Entfernungspauschale machen. Denn legt der Beschäftigte an einem Arbeitstag nur einen Weg zur oder von der Arbeitsstätte zurück, kann für den jeweiligen Tag auch nur die Hälfte der Entfernungspauschale in der Steuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden, also 0,15 Euro. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Freitag schriftlich veröffentlichten Urteil.

Die Entscheidung könnte auch Folgen für Ärzte und Pflegekräfte im Nachtdienst haben, die zumindest am ersten und letzten Tag ihres Dienstes nur einen Weg fahren und damit nicht die volle Entfernungspauschale für diese beiden Tage beanspruchen können, sondern jeweils nur die halbe.

Im konkreten Rechtsstreit ging es um einen Flugbegleiter aus Nordrhein-Westfalen, der regelmäßig mit seinem Pkw zu seiner Arbeitsstätte am Flughafen fuhr. Im Jahr 2014 kehrte er an 31 Tagen nicht am selben Tag wieder nach Hause zurück, da er seinen Dienst erst am darauffolgenden Tag beendete.

Tag des Rückweges maßgeblich

Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug nicht in voller Höhe an. Der Flugbegleiter habe an den in Streit stehenden 31 Tagen seinen Arbeitsweg ja nur einmal zurückgelegt. Statt der angeführten 0,30 Euro pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeit könne er daher nur noch 0,15 Euro geltend machen. Daher kürzte der Fiskus die Werbungskosten um 1260,15 Euro.

Dem stimmte nun auch der BFH zu. Damit die volle Entfernungspauschale als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden kann, müssen Arbeitnehmer noch am selben Tag ihren Hin- und Rückweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte antreten.

Umsetzung für Ärzte und Pfleger fraglich

Ob Ärzte und Pfleger nun mehr als bisher dokumentieren müssen, um den Arbeitsweg bei Nachtdiensten von der Steuer absetzen zu können, war nicht Gegenstand des Urteils. Fallen bei mehreren aufeinanderfolgenden Nachtdiensten pro Arbeitstag ein Rück- und ein Hinweg an, können angestellte oder freiberufliche Ärzte als Folge der Bundesfinanzhof-Entscheidung auf jeden Fall weiter die volle Entfernungspauschale steuermindernd geltend gemacht werden, für den ersten und den letzten Tag der Nachtdienste dagegen jeweils nur die halbe Pauschale.

Bundesfinanzhof

Az.: VI R 42/17

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