Urteil
Einsicht in Patientenakte auch bei Kassen-MVZ
KASSEL. Patienten haben ein Recht auf Einsicht in die Patientenakte auch gegenüber Einrichtungen der Krankenkasse.
Das hat jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel klargestellt (Az.: B 1 KR 36/14 R).
Konkret ging es um das AOK-Zahnarztzentrum in Ulm - quasi ein zahnärztliches Medizinisches Versorgungszentrum in Trägerschaft der Krankenkasse.
Es wurde nach früherer Rechtslage eingerichtet, bundesweit sind solche Einrichtungen selten.
Der Kläger vermutet einen Behandlungsfehler. Bei gewöhnlichen Praxen besteht ein Recht auf Akteneinsicht gegenüber dem Arzt.
Bislang war höchstrichterlich nicht geklärt, ob dies auch dann gilt, wenn der Arzt Angestellter der Krankenkasse ist. Dies hat das BSG nun bejaht. (mwo)