Behindertenrecht
Fast taube Ärztin ist nach Erstausbildung nicht mehr hilflos
Stuttgart. Eine nahezu taube Ärztin ist nach dem Abschluss ihrer Erstausbildung nicht mehr „hilflos“. Ist die Erstausbildung abgeschlossen, ist der Entzug des Merkzeichens „H“ (hilflos) regelmäßig gerechtfertigt, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem jetzt veröffentlichten Urteil.
Die Klägerin hatte im Alter von zwei Jahren eine Hirnhautentzündung erlitten und ist seitdem beidseitig nahezu taub. Ihr wurde ein Grad der Behinderung von 100 sowie mehrere Merkzeichen, darunter „H“ erteilt. Trotz ihrer Behinderung absolvierte sie ein Medizinstudium und arbeitet als Assistenzärztin.
Als das Landratsamt von dem Abschluss ihrer Erstausbildung hörte, entzog es der Ärztin das Merkzeichen „H“. Sie gelte nun nicht mehr als „hilflos. Die dagegen eingelegte Klage wies das Landessozialgericht ab.
Bei nahezu tauben Menschen werde das Merkzeichen H ab Beginn der Frühförderung erteilt, um dem erhöhten Kommunikationsbedarf und möglichen Sprachstörungen Rechnung zu tragen. Dies gelte in der Regel bis Abschluss der ersten Ausbildung. Hier habe die Ärztin aber ihre Erstausbildung abgeschlossen. Für die Ausbildung als Fachärztin könne sie das Merkzeichen H nicht mehr beanspruchen. (fl)
Landessozialgericht Stuttgart, Az.: L 6 SB 3065/22