Arzt erneut verurteilt

Fatale falsche Spritze

Ein Arzt wurde in Bielefeld in zweiter Instanz wegen des Tod eines Babys verurteilt. Das Strafmaß wurde allerdings reduziert.

Veröffentlicht:

BIELEFELD. Das Landgericht Bielefeld hat einen Mediziner wegen fahrlässiger Tötung eines Babys durch eine falsche Spritze auch in zweiter Instanz verurteilt.

Das Gericht reduzierte allerdings die in erster Instanz verhängte Geldstrafe von 120 auf 90 Tagessätze. Die Verteidiger hatten Freispruch gefordert, weil die Klinik keine unverwechselbaren Spritzen benutzt habe.

Der Mann habe 2011 als Student im Praktischen Jahr in der Bielefelder Klinik gearbeitet, sagte der Richter am Mittwoch. Dort habe er dem zehn Monate alten Kind eine falsche Spritze gegeben. Das Kind war gestorben, weil es ein Antibiotikum intravenös statt oral bekommen hatte.

Die Verteidigung hatte zuvor Freispruch für den angeklagten Mediziner gefordert. Zugleich griffen die Anwälte in ihren Plädoyers vor dem Landgericht Bielefeld das Krankenhaus an, in dem der Angeklagte als Student im Praktischen Jahr gearbeitet hatte.

Die Klinik treffe durch die schlechte Organisation eine Mitschuld. Ohne diese Organisationsmängel wäre das Kind noch am Leben. Der damals 29-Jährige habe diese Mängel als Student nicht erkennen können.

Die Staatsanwaltschaft plädierte dafür, das Urteil der ersten Instanz wegen fahrlässiger Tötung zu bestätigen. Die Geldstrafe betrug zunächst 120 Tagessätze, insgesamt 1800 Euro.

Der Mediziner habe in jedem Fall grob fahrlässig gehandelt, und er habe in der entscheidenden Situation am 22. August 2011 nicht nachgefragt, so die Staatsanwaltschaft am Mittwoch.

Die Eltern des zehn Monate alten Jungen bedauerten als Nebenkläger, dass das Landgericht nicht über das erste Urteil hinausgehen und somit keine Freiheitsstrafe verhängen könne.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts hatte der junge Mann Berufung eingelegt. Für den Fall, dass das Landgericht eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe verhängen sollte, stellte die Verteidigung zunächst vorsorglich Beweisanträge. Eine Strafe von mehr als 90 Tagessätzen steht im Führungszeugnis.

Die Beweisanträge drehen sich um mögliche Versäumnisse der Klinik. So habe es an dem Krankenhaus keine schriftlichen Einarbeitungskonzepte für Studenten im Praktischen Jahr gegeben.

Zudem habe die Klinik am Tag nach dem Tod des Babys unverwechselbare Spritzen für oral und intravenös zu verabreichende Medikamente eingeführt - das hätte also auch schon vorher geschehen können. (dpa)

Jetzt abonnieren
Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Welche Endpunkte sind patientenrelevant?

Patientenrelevanz: Ein Kommentar aus juristischer Sicht

Kooperation | In Kooperation mit: AbbVie Deutschland, DAK Gesundheit, MSD Sharp & Dohme, Novo Nordisk, Roche Pharma, vfa und Xcenda
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Tipps für die Praxis

So entwickeln Sie Ihre Arztpraxis strategisch weiter

Lesetipps
Bald nicht nur im Test oder in Showpraxen: Auf einem Bildschirm in der E-Health-Showpraxis der KV Berlin ist eine ePA dargestellt (Archivbild). Nun soll sie bald überall zu sehen sein auf den Bildschirmen in Praxen in ganz Deutschland.

© Jens Kalaene / picture alliance / dpa

Leitartikel

Bundesweiter ePA-Roll-out: Reif für die E-Patientenakte für alle

Husten und symbolische Amplitude, die die Lautstärke darstellt.

© Michaela Illian

S2k-Leitlinie

Husten – was tun, wenn er bleibt?

Die Ärzte Zeitung hat jetzt auch einen WhatsApp-Kanal.

© prima91 / stock.adobe.com

News per Messenger

Neu: WhatsApp-Kanal der Ärzte Zeitung