Recht
Fehler des Arztes bei AU-Bescheinigung geht zulasten der Kasse!
Eine Kasse darf dem Versicherten nicht das Krankengeld streichen, nur weil die AU-Bescheinigung durch den Arzt per Post zu spät kam, so das Sozialgericht München.
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Binnen sieben Tagen muss die AU-Bescheinigung bei der Kasse sein. Verspätungen, weil der ausstellende Arzt sich Zeit gelassen hat, können dem Patienten aber nicht angelastet werden.
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München. Wenn Ärzte eine AU-Bescheinigung zu spät übermitteln, darf die Krankenkasse nicht den Versicherten haftbar machen und vorübergehend das Krankengeld streichen. Der Fehler des Arztes liegt „in der Risikosphäre der Krankenkasse“, entschied jetzt das Sozialgericht München.
Laut Gesetz setzt der Anspruch auf Krankengeld voraus, dass die vom Arzt ausgestellte AU binnen sieben Tagen bei der Kasse eingegangen ist. Grundsätzlich sind hierfür die Versicherten verantwortlich.
Lahmer Postweg
Der Kläger war seit Oktober 2018 länger krank und erhielt daher Krankengeld. Die behandelnde Klinik hatte zuletzt eine AU bis zum 15. April 2019 ausgestellt. An diesem Tag ging der Kläger erneut zu seinem Klinikarzt. Weil dort das Sekretariat nicht besetzt war, sollte er die Folgebescheinigung per Post erhalten.
Die Bescheinigung trug dann zwar rückwirkend das Datum 15. April 2019, war beim Kläger aber erst fünf tage später im Briefkasten. Er leitete sie sofort weiter, bei der Kasse ging die Bescheinigung aber erst am 24. April ein. Zu spät, meinte die Kasse. Zumindest telefonisch oder per Fax hätte der Versicherte sich melden müssen.
Unzureichende Organisation des Arztes ist Risiko der Kasse
Mit seinem jetzt veröffentlichten Urteil widersprach dem das Sozialgericht München. Um die Bescheinigungen für das Krankengeld zu erhalten, bedienten sich die Kassen „ausdrücklich dafür zugelassener Ärzte“. „Wenn dieser Arzt nicht in der Lage ist, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich nach der Untersuchung auszustellen, muss die Krankenkasse sich dieses Versäumnis zurechnen lassen.“ So liege auch hier die „unzureichende Büroorganisation“ des Klinikarztes „in der Risikosphäre der Krankenkasse“.
Sozialgericht München, Az.: S 7 KR 1719/19