Steuerrecht

Finanzhof bestätigt Abzug bei Unterhalt an Kinder über 25

Unterhaltzahlungen an Kinder über dem 25. Lebensjahr lassen sich steuerlich abziehen – auch wenn der Empfänger unverheiratet in Partnerschaft lebt.

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Wieviel dem Staat zusteht, darüber gibt es immer wieder Streit. Der Bundesfinanzhof hat jetzt die Steuerfreiheit von Unterhaltszahlungen an ältere Kinder bis zum Maximalbetrag bestätigt.

Wieviel dem Staat zusteht, darüber gibt es immer wieder Streit. Der Bundesfinanzhof hat jetzt die Steuerfreiheit von Unterhaltszahlungen an ältere Kinder bis zum Maximalbetrag bestätigt.

© Dan Race / stock.adobe.com

München. Mit dem 25. Geburtstag eines Kindes fällt zwar in der Regel das Kindergeld weg, Eltern können Unterhaltszahlungen aber steuermindernd geltend machen, wenn das Kind seine erste Ausbildung noch nicht beendet hat. Der hierfür vorgesehene Höchstbetrag ist nicht zu kürzen, wenn das Kind unverheiratet mit einem festen Partner zusammenlebt, wie jetzt der Bundesfinanzhof entschied.

Unterhaltszahlungen der Eltern für ihre Kinder gelten zunächst mit dem Kindergeld beziehungsweise dem Kinderfreibetrag als steuerlich abgegolten. Der Anspruch darauf endet aber in der Regel mit dem 25. Geburtstag. Hat das Kind – etwa wegen eines Freiwilligenjahres oder einer längeren Krankheit – bis dahin seine erste Ausbildung noch nicht abgeschlossen, hat es aber weiter einen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern.

Bis zu 9408 Euro lassen sich abziehen

Diese können ihre Zahlungen dann als „außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen“ geltend machen. Der Abzug vom zu versteuernden Einkommen gilt ab dem ersten Cent; anders als bei normalen „außergewöhnlichen Belastungen“ muss die einkommensabhängige „zumutbare Belastung“ nicht überschritten sein. Der Abzug ist allerdings auf derzeit 9408 Euro jährlich gedeckelt, zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherung.

Davon machte im Streitfall ein Ehepaar in Sachsen Gebrauch. Ihrer studierenden Tochter hatten sie monatlich 800 Euro überwiesen und zudem die Semestergebühren bezahlt. Im Streitjahr 2014 waren dies insgesamt 10.085 Euro.

Das Finanzamt meinte allerdings, den Eltern stehe nur der halbe Unterhaltshöchstbetrag zu. Ihre Tochter habe mit ihrem Partner zusammen gelebt, der ein festes Einkommen hatte. Es sei davon auszugehen, dass er seine Freundin ebenfalls unterstützt.

Keine „Bedarfsgemeinschaft“ bei eigenem Geld

Damit lehnte sich das Finanzamt an die Regelungen der sozialen Grundsicherung an. Auch unverheiratet zusammenlebende Paare gelten hier als sogenannte „Bedarfsgemeinschaften“. Jobcenter und Sozialhilfe dürfen davon ausgehen, dass beide Partner füreinander einstehen und rechnen deshalb auch Einkünfte des Partners auf die Leistungen an.

Hier bestehe eine solche Bedarfsgemeinschaft aber nicht, urteilte nun der BFH. Mit den Unterhaltszahlungen der Eltern habe die Tochter ausreichend Geld für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung gehabt. Auf Sozialleistungen sei sie gar nicht angewiesen gewesen.

Bei nicht verheirateten oder verpartnerten Paaren sei in solch einer Situation „regelmäßig davon auszugehen, dass sich die Lebensgefährten einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren, sondern jeder für den eigenen Lebensunterhalt aufkommt“. (mwo)

Bundesfinanzhof, Az.: VI R 43/17

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