Arbeitszeiterfassung

Fingerabdruck nur mit Zustimmung an Arbeitgeber

Arbeitszeiterfassung per persönlichem Fingerabdruck klingt nach einer zukunftsweisenden Lösung. Das Arbeitsgericht Berlin stellt für Unternehmen aber Hürden auf.

Veröffentlicht:
Daten per Fingerscan erfassen – eine Frage des Datenschutzes auch bei der Zeiterfassung.

Daten per Fingerscan erfassen – eine Frage des Datenschutzes auch bei der Zeiterfassung.

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Berlin. Kliniken und MVZ dürfen eine Arbeitszeiterfassung mittels Fingerabdruck nur auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung oder mit Zustimmung der einzelnen Mitarbeiter einführen. Diese Auffassung hat jedenfalls das Arbeitsgericht Berlin in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vertreten. Fingerabdrücke seien auch für eine moderne Erfassung der Arbeitszeiten nicht erforderlich.

Im konkreten Fall geht es um ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in Berlin. Die Arbeitszeiten wurden dort früher von Hand in die Dienstpläne eingetragen. 2018 führte das MVZ eine digitale Zeiterfassung ein. Dabei nutzt das System die Fingerabdrücke zur Identifizierung der Mitarbeiter. Erfasst werden dabei nicht die gesamten Abdrücke, sondern nur die sogenannten Minutien, das sind die End- und Verzweigungspunkte der Linien.

Der Kläger arbeitet in dem MVZ als MRT-Assistent. Er weigerte sich, das neue Zeiterfassungssystem zu benutzen, und erhielt deshalb eine Abmahnung. Mit seiner Klage verlangte er, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Dem gab das Arbeitsgericht nun statt. Die Abmahnung sei zu Unrecht erteilt worden. Denn der MRT-Assistent sei nicht verpflichtet, das betreffende Zeiterfassungssystem zu nutzen.

Zur Begründung betonten die Berliner Richter, der hier verwendete „Minutiendatensatz“ gehöre zu den biometrischen und damit personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers. Das Bundesdatenschutzgesetz erlaube Arbeitgebern die Verarbeitung solcher Daten aber nur, soweit dies erforderlich ist, wenn der Beschäftigte ausdrücklich seine Einwilligung gegeben hat, oder auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung beziehungsweise eines Tarifvertrags.

Keines davon sei hier der Fall. Seine Zustimmung zur Arbeitszeiterfassung mittels Fingerabdruck habe der Kläger nicht gegeben, und auch eine Betriebsvereinbarung zur Zeiterfassung bestehe in dem MVZ nicht. Eine moderne Erfassung der Arbeitszeiten sei aber auch ohne Nutzung der Fingerabdrücke möglich.

Das Argument des Arbeitgebers, andere Erfassungssysteme seien manipulierbar, ließ das Arbeitsgericht Berlin nicht gelten. Die MVZ-Leitung habe nicht behauptet, dass es früher zu Manipulationen bei der Arbeitszeiterfassung gekommen sei.

Auch habe sie nicht dargelegt, dass es bei Umstellung auf ein anderes digitales Erfassungssystem zu nennenswerten Manipulationen kommen würde. (mwo)

Arbeitsgericht Berlin

Az.: 29 Ca 5451/19

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