Urteil

Fiskus darf sehen, was die EDV hergibt

Der Fiskus darf Daten von Computerkassen einer Apotheke einsehen: Moderne Technik macht die Einzelaufzeichnung zumutbar.

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MÜNCHEN. Apotheken müssen nach Möglichkeit "sämtliche Geschäftsvorfälle" aufzeichnen. Das ist auch für Barverkäufe zumutbar, wenn ein Kassensystem verwendet wird, das die entsprechenden Informationen speichert, entschied der Bundesfinanzhof in einem aktuell veröffentlichten Urteil.

Bei einer Außenprüfung des Finanzamts müssen danach die Prüfer auch Einblick in ein solches System bekommen. - Brisanz hat das Urteil unter anderem, weil zwischen apothekernahen Steuerberatern und Fiskus seit Jahren über die Einsichtsbefugnisse bei digitalen Betriebsprüfungen debattiert wird.

Die klagende Apothekerin verwendete ein speziell für Apotheken entwickeltes, computergestütztes "Erlöserfassungssystem", das auch die Einzelumsätze der Offizin-Kassen erfasst. Die so erfassten Tagesumsätze wurden lediglich als Summe in ein manuell geführtes Kassenbuch übertragen.

Bei einer Außenprüfung des Finanzamts legte die Apothekerin den Prüfern nur dieses Kassenbuch vor. Dagegen verweigerte sie die Einsicht in die Computerdaten des Erlöserfassungssystems. Zur Offenlegung der dort gespeicherten Einzelaufzeichnungen sei sie nicht verpflichtet, meinte sie.

Auch für Bargeschäfte

Nach dem Münchener Urteil lassen sich die Grenzen der Aufzeichnungspflicht aber nicht derart generell bestimmen. Die Pflicht gelte im Kern für alle Umsätze - jeweils "im Rahmen der Zumutbarkeit". Prüfern müsse es möglich sein, Ablauf und Inhalt möglichst sämtlicher Geschäfte zu überprüfen.

Soweit zumutbar gelte dies auch für Bargeschäfte, betonte der BFH. Apotheker und andere Einzelhändler könnten auch frei entscheiden, wie sie ihre Barverkäufe erfassen.

Entscheide sich ein Händler aber für ein System, das ohnehin sämtliche Einzelumsätze speichert, könne er sich nicht auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnung berufen.

Genau dies treffe hier zu. Die Apothekerin verwende ein PC-System, das detaillierte Informationen auch zu den einzelnen Barverkäufen aufzeichnet.

Diese Aufzeichnungen seien somit auch steuerlich zumutbar und müssten zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Bei einer Prüfung dürfe dann auch die Finanzverwaltung "auf die Kasseneinzeldaten zugreifen", so der BFH. (mwo)

Az.: X R 42/13

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