Zinseinkünfte
Fiskus muss niedrigeren Steuersatz gewähren
Auch bei Darlehen zwischen Angehörigen gilt für Zinseinkünfte der geringere Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent. Das hat der Bundesfinanzhof in gleich drei Urteilen entschieden - und Schluss mit einer unangenehmen Praxis mancher Finanzämter gemacht.
Veröffentlicht:MÜNCHEN. Es ist gerade in den Reihen von Freiberuflern nicht unüblich, dass Familienangehörige Darlehen für berufliche oder private Zwecke gewähren. Weil es sich hierbei aber um "nahestehende Personen" handelt, setzen die Finanzämter für die daraus resultierenden Zinseinkünfte gerne den persönlichen Steuersatz des Darlehensgebers an.
Dieser ist in der Regel höher als der normalerweise für Kapitaleinkünfte geltende Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent. Doch dieses Vorgehen ist nicht rechtmäßig, wie der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt in drei Verfahren entschieden hat.
Eines davon wurde mithilfe des Bundes der Steuerzahler (BdSt) durchgefochten und gilt nach Ansicht des BdSt als Musterprozess. In dem Fall (Az.: V III R 9/13) hatte ein Ehepaar aus Niedersachsen seinem Sohn und den erwachsenen Enkeln ein Darlehen gewährt.
Die Darlehen dienten dazu, eine Mietimmobilie anzuschaffen und entsprachen solchen Bedingungen, wie sie unter fremden Dritten üblich sind. Das zuständige Finanzamt hatte von dem Ehepaar dennoch verlangt, die Zinsen aus dem Darlehen mit dem hohen persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Der Bundesfinanzhof entschied aber nun, dass die Finanzverwaltung nicht einfach vermuten dürfe, dass Familienangehörige den günstigen Abgeltungsteuersatz missbräuchlich ausnutzen.
Laut den obersten Finanzrichtern liegt eine mit Artikel 6 Grundgesetz unvereinbare Diskriminierung der Familie vor, wenn der besondere Steuertarif für Kapitaleinkünfte gemäß Paragraf 32d Absatz 1 Einkommensteuergesetz, allein deshalb ausscheidet, weil das Darlehen zwischen Familienangehörigen ausgegeben wird.
Fremdvergleich ist entscheidend
Dies gelte selbst dann, so die Richter weiter, wenn aufgrund des Steuersatzgefälles zwischen dem Darlehensgeber und -nehmer ein sogenannter Gesamtbelastungsvorteil entstehe. Vielmehr müssten die gleichen Regeln wie bei Darlehen zwischen fremden Personen angesetzt werden.
Wichtig ist daher, dass der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich standhält. Dass in dem Darlehensvertrag des klagenden Ehepaares keine Sicherheiten für das Darlehen festgeschrieben waren, störte die BFH-Richter dabei ebenfalls nicht. Eine Vermögensverlagerung innerhalb der Familie konnten die Richter dadurch noch nicht erkennen.
Der gesetzliche Tatbestand der "nahestehenden Person", der den höheren persönlichen Steuersatz rechtfertige, liege nur dann vor, wenn die Person auf den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder umgekehrt der Steuerpflichtige auf seinen Darlehensnehmer einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
In den beiden anderen Verfahren, in denen der BFH zum ähnlichen Schluss kam, gewährte der Kläger seiner Ehefrau und seinen Kindern festverzinsliche Darlehen zur Anschaffung von fremd vermieteten Immobilien (Az.: VIII R 44/13) bzw. stundete die Klägerin ihrem Bruder den Kaufpreis für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen (Az.: VIII R 35/13).
Im letzten Fall war der Kaufpreis ab dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft zu verzinsen.