Mieterhöhung

Frühe Ankündigung darf Mieter nicht benachteiligen

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil zum Sonderkündigungsrecht bei Mieterhöhung die Rechte der Mieter gestärkt.

Veröffentlicht:

KARLSRUHE. Vermieter dürfen eine Mieterhöhung zwar langfristig ankündigen, die Sonderkündigungsrechte privater Wohnungsmieter bei einer Mieterhöhung können sie damit aber nicht umgehen.

In solchen Fällen gilt dann ein ausgedehntes Sonderkündigungsrecht und der Mieter kann bis kurz vor der beabsichtigten Mieterhöhung mit einer Frist von zwei Kalendermonaten kündigen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) Ende September entschied.

Laut Gesetz müssen Mieter einer Mieterhöhung zustimmen. Verweigern sie die Zustimmung, kann der Vermieter diese gerichtlich einfordern. Lehnt der Mieter die Mieterhöhung ab, steht ihm ein Sonderkündigungsrecht zu.

Danach kann er zwei Monate nach Erhalt des Mieterhöhungsschreibens außerordentlich kündigen. In diesem Fall tritt die Mieterhöhung bis zum Auslaufen des Mietverhältnisses nicht in Kraft.

Ankündigung im Januar - für August

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Vermieter in Berlin schon im Januar 2011 eine Mieterhöhung angekündigt. Ab den 1. August sollten die Mieter 272,78 Euro monatlich mehr zahlen. Dem stimmten die Mieter nicht zu.

Gleichzeitig rügten sie, der Vermieter wolle mit seinem sehr früh angekündigten Mieterhöhungsverlangen ihr gesetzliches Sonderkündigungsrecht von zwei Kalendermonaten unterlaufen. Sie müssten nun vorzeitig entscheiden, ob sie der Mieterhöhung zustimmen oder die Wohnung außerordentlich kündigen.

Der BGH hatte nichts dagegen einzuwenden, dass Vermieter eine Mieterhöhung verlangen, die erst in ferner Zukunft in Kraft tritt. Allerdings verlängere sich dann auch das Sonderkündigungsrecht des Mieters. Andernfalls würden Mieter benachteiligt.

Konkret könne der Mieter in solchen Fällen "bis unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Mieterhöhung" - hier also bis Ende Juli 2011 - entscheiden, ob er der Mieterhöhung zustimmen will.

Entscheide er sich für die Nutzung seines Sonderkündigungsrechts, bleibe das Mietverhältnis weitere zwei Monate - hier: August und September 2011 - zu den bisherigen Bedingungen bestehen. (mwo)

Az.: VIII ZR 280/12

Jetzt abonnieren
Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Welche Endpunkte sind patientenrelevant?

Patientenrelevanz: Ein Kommentar aus juristischer Sicht

Kooperation | In Kooperation mit: AbbVie Deutschland, DAK Gesundheit, MSD Sharp & Dohme, Novo Nordisk, Roche Pharma, vfa und Xcenda
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Tipps für die Praxis

So entwickeln Sie Ihre Arztpraxis strategisch weiter

Lesetipps
Bald nicht nur im Test oder in Showpraxen: Auf einem Bildschirm in der E-Health-Showpraxis der KV Berlin ist eine ePA dargestellt (Archivbild). Nun soll sie bald überall zu sehen sein auf den Bildschirmen in Praxen in ganz Deutschland.

© Jens Kalaene / picture alliance / dpa

Leitartikel

Bundesweiter ePA-Roll-out: Reif für die E-Patientenakte für alle

Husten und symbolische Amplitude, die die Lautstärke darstellt.

© Michaela Illian

S2k-Leitlinie

Husten – was tun, wenn er bleibt?

Die Ärzte Zeitung hat jetzt auch einen WhatsApp-Kanal.

© prima91 / stock.adobe.com

News per Messenger

Neu: WhatsApp-Kanal der Ärzte Zeitung