Krankengeld
G-BA beschließt „Krankenhausbegleitungs-Richtlinie“

Menschen mit Handicap sollen bei einer Klinikbehandlung nicht allein gelassen werden. Begleitpersonen steht deshalb auch Krankengeld zu.
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Bonn. Ab 1. November dieses Jahres haben gesetzlich Versicherte, die einen behinderten Patienten zu einer Klinikbehandlung begleiten, Anspruch auf Krankengeld (§ 44b SGB V). Dazu hat der Gemeinsame Bundesausschuss jetzt auftragsgemäß die organisatorischen Details in einer neuen „Krankenhausbegleitungs-Richtlinie“ formuliert.
Den Angaben zufolge sind darin drei Fallkonstellationen beschrieben, die eine medizinische Notwendigkeit für die stationäre Mitaufnahme einer Begleitperson begründen:
um während einer Krankenhausbehandlung „eine bestmögliche Verständigung mit der Patientin oder dem Patienten zu gewährleisten“,
um die mit einer stationären Behandlung einhergehende Belastung besser meistern zu können, „insbesondere bei fehlender Kooperations- und Mitwirkungsfähigkeit“,
oder um den Patienten während des Klinikaufenthaltes in das therapeutische Konzept einbeziehen sowie in die sich anschließenden medizinischen Maßnahmen einweisen zu können.
Den jeweiligen Fällen seien entsprechende Schädigungen und Beeinträchtigungen zugeordnet, heißt es, von denen mindestens eine erfüllt sein müsse, damit Praxen den Bedarf einer persönlichen Begleitung in Muster 2 (Verordnung von Krankenhausbehandlung) bescheinigen können. Anschließend bescheinigt das Krankenhaus der Begleitperson für deren Krankengeldantrag bei der Kasse, dass ihre Mitaufnahme aus medizinischen Gründen nötig ist.
Beschluss des G-BA
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Wie es weiter heißt, beinhaltet die Richtlinie auch die Möglichkeit, den Bedarf einer Begleitung unabhängig von einer konkreten Krankenhauseinweisung ärztlicherseits festzustellen. „Befristet für die Dauer von bis zu 2 Jahren erhält die Patientin oder der Patient dann eine entsprechende Bescheinigung.“
Wie es auf Nachfrage heißt, wird der Richtlinientext aktuell noch im Plenum „redaktionell nachbearbeitet“. Voraussichtlich am Freitag (19. August) werde er dann auf der Website des G-BA veröffentlicht. (cw)