Langfristiger Heilmittelbedarf

GBA erleichtert die Verordnung

Die von der KBV angestoßene Vereinfachung des Verfahrens zur Verordnung langfristigen Heilmittelbedarfs steht kurz vor der Fertigstellung. Eine entsprechende Änderung der Heilmittel-Richtlinie muss jetzt nur noch vom Bundesgesundheitsministerium abgesegnet werden.

Christoph WinnatVon Christoph Winnat Veröffentlicht:
GBA erleichtert die Verordnung

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BERLIN. KBV-Vize Regina Feldmann zeigt sich zufrieden mit der Änderung der Heilmittel-Richtlinie, die der GBA kürzlich beschlossen hat. "Dies stellt für Ärzte eine wesentliche Vereinfachung dar", so Feldmann. Die KBV hatte im Februar vorigen Jahres angekündigt, sich gegenüber GBA und GKV-Spitzenverband auf eine Vereinfachung der Verordnung langfristigen Heilmittelbedarfs einzusetzen.

Kernpunkt der neuen Regeln, die zum 1. Januar 2017 in Kraft treten sollen, ist eine Liste mit Diagnosen, bei denen von einem langfristigen Heilmittelbedarf auszugehen ist und für die deshalb künftig kein Antrags- und Genehmigungsverfahren mehr erforderlich ist. Die Liste beinhaltet Langfrist-Diagnosen, wie sie bereits in der "Vereinbarung über Praxisbesonderheiten für Heilmittel" zwischen GKV-Spitzenverband und KBV aufgeführt sind.

Darüber hinaus wurden 14 weitere Erkrankungen als Anlass für einen genehmigungsfreien langfristigen Heilmittelbedarf aufgenommen, darunter beispielsweise Lupus und COPD.

Da die Verordnung langfristigen Heilmittelbedarfs nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung unterliegt, gelten sämtliche Diagnosen der neuen Liste nach deren Inkrafttreten auch als Praxisbesonderheiten.

Erleichterung gibt es aber auch für Patienten, die sich bei Diagnosen, die nicht auf der neuen Liste verzeichnet sind, weiterhin eine langfristige Heilmittelverordnung von ihrer Kasse genehmigen lassen müssen. "Die Regelungen hierfür wurden klarer und eindeutiger formuliert", resümiert die KBV. So etwa könne eine Kasse künftig einen Antrag nicht allein deswegen ablehnen, weil sich das Heilmittel oder die Behandlungsfrequenz im Genehmigungszeitraum ändert.

Außerdem müssen Genehmigungen künftig mindestens für ein Jahr lang gelten, dürfen aber auch unbefristet ausgesprochen werden oder auf mehrere Jahre befristet werden. Bisher würden Genehmigungen von den Kassen "zumeist auf ein Jahr befristet", berichtet die KBV.

Eine weitere Neuerung betrifft die Verordnungsmenge, die bei langfristigem Heilmittelbedarf künftig bedarfsgerecht außerhalb der Regelfall-Einheiten erfolgen kann. Das gilt sowohl für Langfrist-Diagnosen laut Liste als für Diagnosen, bei denen noch eine Kassengenehmigung erforderlich ist. Die KBV weist darauf hin, dass jedoch auch bei dieser freien Mengenbemessung "ein Behandlungszeitraum von zwölf Wochen nicht überschritten werden darf".

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