E-Card-Verweigerer

GKV droht Ärzten mit Sanktionen

Beim Online-Rollout der elektronischen Gesundheitskarte rücken die Kassen nicht von ihrer Forderung nach Sanktionen ab. Ärzten, die beim Online-Abgleich der Versichertendaten nicht mitmachen, sollen Honorarkürzungen drohen.

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Bei der elektronischen Gesundheitskarte läuft es noch nicht rund.

Bei der elektronischen Gesundheitskarte läuft es noch nicht rund.

© Hannibal Hanschke/dpa

NEU-ISENBURG. Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) und ihre Telematikinfrastruktur (TI) sorgen einmal mehr für eine hitzige Debatte zwischen ärztlicher Selbstverwaltung und Krankenkassen.

Neben dem Streit um die Sicherheit der Patientendaten sollten die Leistungserbringer aber vor allem eine alte Forderung der Kassen nicht aus den Augen verlieren: den Ruf nach Sanktionen für all jene, die sich dem Online-Abgleich der Versichertenstammdaten verweigern.

Über den Zeitplan des Online-Rollouts der Gesundheitskarte (eGK) – oder besser der ersten Testphase mit dem Online-Abgleich der Versichertenstammdaten – gibt es unterschiedliche Angaben. Während von Seiten der gematik und auch der Industrie immer wieder das vierte Quartal dieses Jahres ins Spiel gebracht wurde, zeigt ein grober Zeitüberblick des GKV-Spitzenverbandes ganz andere Daten.

Laut einer Präsentation von Dr. Volker Hansen, Verwaltungsratsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes, würde demnach die Erprobungsphase für die Basis-Telematikinfrastruktur und den bei Ärzten unbeliebten Online-Abgleich der Versichertenstammdaten erst 2015 beginnen. Der Wirkbetrieb würde spätestens Mitte 2017 anlaufen.

Gerade letzteres Datum ist für Ärzte interessant. Denn in den Präsentationsunterlagen, die der „Ärzte Zeitung“ vorliegen, macht der Spitzenverband noch einmal seine Forderungen deutlich.

Kassen fordern verbindlichen Termin für Versicherten-Datenabgleich

Eine lautet, dass die Einführung und Nutzung der Telematikinfrastruktur für alle Teilnehmer an verbindliche Termine zu knüpfen ist.

Insbesondere auf den Online-Abgleich der Versichertendaten pochen die Kassen: Dieser solle bei den Leistungserbringern verbindlich auf den 1. Juli 2017 festgeschrieben werden, wenn eben nach der groben Zeitschiene der GKV der Online-Abgleich in den Wirkbetrieb übergeht und damit in der Fläche bereit steht.

Leistungserbringern, die sich dem verweigern, sollen nach Wunsch der Kassen Honorarkürzungen beziehungsweise „Sanktionen im Bereich der Abrechnung“ drohen.

Regierung gegen Sanktionen

Die Regierung erteilte der Forderung der Kassen eine Absage. Sie sehe derzeit keine Notwendigkeit für sanktionsbewehrte Termine für weitere Entwicklungsschritte der eGK. Das geht aus einer Antwort der Regierung auf eine Anfrage der Linken im Bundestag hervor.

Trotz massiver Auseinandersetzungen zwischen Kassen und Ärzten, die die Karte und die damit verbundene IT-Infrastruktur gemeinsam mit Kliniken, Apothekern und Industrie einführen sollen, hält die schwarz-rote Regierung an der Einführung fest.

"Interessenkonflikte bei Einzelfragen sind bei einem komplexen Projekt wie dem Aufbau der Telematikinfrastruktur nicht ungewöhnlich", schreibt das Gesundheitsministerium an die Linken. (reh/dpa)

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Kommentare
Dr. Karlheinz Bayer 23.06.201412:04 Uhr

was steht denn im § 291 des SGB V und was will man daraus machen?


Im § 291 SGB V steht, die E-Card solle der Verbesserung von Wirtschaftlichkeit, Qualität und Transparenz der Behandlung dienen zum Zweck einer einrichtungsübergreifenden, fallbezogenen Kooperation und zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit.
Unter einer fallbezogenen, einrichtungsübergreifenden Kooperation versteht das SGB das, was in Klammern steht, nämlich einen elektronische nArztbrief. Ein "Arztbrief" ist laut Wikipedia ein Transferdokument für die Kommunikation zwischen Ärzten.
Nichts steht da von Rechten der Kassen und für einen Anlaß, daß denen der Kamm schwellen möchte. Wohl aber ist der Datenschutz imBezig auf die ärztliche Kommunikation ein Rechtsgut.
Hier von überheizter Pseudodebatte zu sprechen ist ebenso abwegug wie wenn man sagen würde, die ärztliche Aufklärung sein nicht so wichtig und es sei gut, wenn sich die Kassen darürber aufregen.

Dr. Karlhei8nz Bayer

Dr. Christoph Goetz 23.06.201411:12 Uhr

Mehr Sachverstand und weniger Aufregung

Natürlich ist Datenschutz unverzichtbar. Aber zu den Versichertenstammdaten der Gesundheitskarte gibt es glasklare Gesetzesvorschriften. Allen Kritikern und Reichsbedenkenträgern sei ein kurzer Blick auf §291 SGB V, Abs. 2, in Verbindung mit Abs. 2b empfohlen. Der Online-Update in der gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht nur zulässig sondern explizit vorgeschrieben.

Angesichts der überheizten Pseudodebatte in diesem Umfeld ist dann schon irgendwie verständlich, wenn jetzt einmal den Kassen der Kamm schwillt. Mehr ist aber auch nicht nötig. Bleiben wir, die Heilberufler, wie auch die Kostenträger doch bei der großen Linie; Einführung, Erprobung, Alltagsgeschäft. Weder Verhinderungstaktiken noch Sanktionen sind angebracht. Die neue Infrastruktur wird uns alle nutzen.

Dr. Klaus Günterberg 23.06.201408:46 Uhr

Schon der Besuch beim Arzt unterliegt der Schweigepflicht. Und: Lasst den Kassen die Verwaltung, lasst den Ärzten Zeit für ihre Patienten

Die Krankheiten des Menschen gehören zu seinen intimsten Angelegenheiten. Die uneingeschränk-te ärztliche Schweigepflicht ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Gesundheitswesens, Grundvoraussetzung für das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Würde man die Schweigepflicht im Interesse moderner Technologie oder im Interesse eines vermeintlichen oder wirklichen wirtschaftlichen Nutzens verkürzen, so würde dies zu schweren Nachteilen für die Bürger unseres Landes führen. Beispiele für Krankheiten und Personen mit besonderem Geheimhal-tungs-Interesse finden Sie auf meiner Homepage unter „Elektronische Gesundheitskarte - eine Kritik“ (dort im Kapitel 3, in Tabelle 3).

Die Krankheiten und Angelegenheiten der sich ihm anvertrauenden Menschen unterliegen der Ge-heimhaltungspflicht des Arztes, auch gegenüber andere Personen, Behörden, Körperschaften und Versicherungen. Schon das Wissen um den Besuch eines Patienten bei einem Arzt lässt Schlussfolgerungen zu und unterliegt daher ebenfalls der Schweigepflicht. Darum ist bzw. wäre auch die Übermittlung jedweder personenbezogener Daten ohne vorherige Zustimmung des Betrof-fenen in jedem Einzelfall in Zusammenhang mit (IV-, HZV- u.a.) Verträgen an die Krankenkassen, wäre auch jede Online-Stammdaten-Änderung der sog. Gesundheitskarte in den Arztpraxen rechtswidrig. Jeder Arzt würde sich damit strafbar machen. Das ist der Hauptgrund für den Widerstand der Ärzte gegen diese Online-Aktualisierung der Versicherungskarten in den Arztpraxen.
Im Übrigen haben die Krankenkassen für solche administrativen Verwaltungsaufgaben wie die Stammdaten-Aktualisierung ihre Zweigstellen. Wo Kassen keine Zweigstellen unterhalten, da ist die Solidarität der Kassen untereinander gefragt.

Die Nutzung der Informatik in Labor und Medizintechnik, zur Datenübertragung im Rahmen von Diagnostik und Behandlung und für wissenschaftliche Konferenzen ist zu fördern – der Zugriff auf personenbezogene Daten - dazu gehört auch die Tatsache des Besuches beim Arzt - durch Men-schen, die an der Behandlung nicht beteiligt sind, ist rechtswidrig, jeder diesbezügliche Vertrag wäre darum nichtig, jede solche Rechtsvorschrift wäre, weil sie das informationelle Selbstbestim-mungsrecht der Bürger verletzt, sogar grundgesetzwidrig.

Dr. Günterberg
Gynäkologe. Berlin
www.dr-guenterberg@gmx.de

Dr. Karlheinz Bayer 20.06.201418:51 Uhr

Es IST Nötigung

Kein weiterer Kommentar nötig.

Monika Geissler 20.06.201414:32 Uhr

Honorarkürzungen

Das grenzt ja wirklich schon an Nötigung!

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