Europäischer Gerichtshof
Genehmigungsvorbehalt für Klinikbehandlung im Ausland gelockert
Auch für planbare Operationen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat bedarf es keiner Genehmigung, so die Luxemburger Richter. Kassen müssen also zahlen – zumindest in dringlichen Fällen.
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Auf die Dringlichkeit einer planbaren Op kommt es an, ob der betreffende Patient für den Eingriff im EU-Ausland die Genehmigung seiner Kasse braucht, so der Europäische Gerichtshof.
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Luxemburg. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat den Genehmigungsvorbehalt für die Kostenübernahme für eine Krankenhausbehandlung im EU-Ausland gelockert. Nach einem am Mittwoch verkündeten Urteil kann auch eine eigentlich planbare Behandlung so dringlich sein, dass eine Vorabgenehmigung nicht verlangt werden kann. Zudem müssen die Kassen die Kosten nach heimischen Sätzen auch dann übernehmen, wenn eine Genehmigung noch nicht erteilt war, nach dem Sachverhalt aber hätte erteilt werden müssen.
Das Gesundheitswesen ist in der EU zwar weitgehend immer noch Sache der einzelnen Mitgliedsländer, 2011 wurde aber eine Richtlinie über „die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung“ beschlossen. Hierzu betonte der EuGH, dass die Staaten beziehungsweise die jeweiligen Krankenkassen für normale Arztbesuche keine Genehmigung verlangen dürfen.
Streitfall betraf Glaukom-Op
Für Krankenhausbehandlungen oder vergleichbar aufwendige Behandlungen sieht EU-Recht eine Genehmigung vor, um die Planung und Verwaltung der Gesundheitsversorgung zu erleichtern. Auch deutsches Recht verlangt bei planbaren und auch in Deutschland verfügbaren Krankenhausleistungen eine Vorabgenehmigung.
In dem nun vom EuGH entschiedenen Streit geht es um einen Mann aus Ungarn, der in Deutschland am Auge operiert wurde. Er hatte 1987 nach einer Netzhautablösung im linken Auge dort die Sehkraft völlig verloren. Umso besorgter war er, als 2015 am rechten Auge ein Glaukom diagnostiziert wurde.
Mehrere Behandlungen in Ungarn blieben aber ohne Wirkung. 2016 kontaktierte der Ungar daher einen Arzt in Recklinghausen. Nach einem Untersuchungstermin am 17. Oktober 2016 veranlasste dieser schon für den nächsten Tag eine ambulante Operation. Diese erwies sich als erfolgreich.
Die für die Krankenversorgung zuständige ungarische Behörde lehnte eine Kostenübernahme für die Behandlung in Deutschland ab. Es habe sich um eine planbare Operation gehandelt, für die der Mann aber keine Genehmigung gehabt habe.
Auf die Umstände kommt es an
Hierzu betonte nun der EuGH, dass Versicherte zwar nicht frei wählen können, ob sie sich lieber in einem ausländischen Krankenhaus behandeln lassen. Anders sehe es aber aus, wenn die Sache besonders dringlich und den Patienten daher nicht zuzumuten ist, eine Genehmigung zu beantragen und die Entscheidung abzuwarten. Nationale Regelungen, die trotz einer dann drohenden Verschlechterung des Gesundheitszustands an dem formalen Erfordernis einer Genehmigung festhalten, seien mit EU-Recht nicht vereinbar.
Entscheidend ist danach, ob es noch in medizinisch vertretbarer Zeit zu einer Op in Ungarn gekommen wäre. Dies müssen nun die ungarischen Gerichte prüfen. (mwo)
Europäischer Gerichtshof, Az.: C-777/18