Gericht bestätigt Verbot von Eizellspenden
Sie wollten doch so gerne Kinder: Zwei österreichische Frauen, die mit ihren Männern auf natürlichem Weg keine Babys bekommen konnten, klagten gegen das nationale Verbot von Eizell- und Samenspenden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Sie bekamen in erster Instanz recht, doch jetzt urteilte die Große Kammer: Es gibt kein Grundrecht auf künstliche Befruchtung.
Veröffentlicht:STRASSBURG (mwo). Unfruchtbare Paare haben kein Grundrecht auf jegliche Form der künstlichen Befruchtung.
Mit einem am Donnerstag in Straßburg verkündeten Urteil bestätigte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) das Verbot von Eizell- und Samenspenden in Österreich. Eizellspenden sind auch in Deutschland verboten.
Klage zweier Frauen abgewiesen
Damit wies der EGMR zwei österreichische Frauen ab, die mit ihren Partnern auf natürlichem Wege keine Kinder bekommen können.
Beide Paare wären auf eine künstliche Befruchtung angewiesen - ein Paar mit einer gespendeten Eizelle, das andere mit gespendeten Samen. Beides ist in Österreich verboten. Dies greife unzulässig in ihr Recht auf Privatleben ein, argumentierten sie.
In Österreich 1999 verboten
Der österreichische Verfassungsgerichtshof hatte 1999 die Verbote gebilligt. Sie dienten dem Zweck, die "Schaffung ungewöhnlicher persönlichen Beziehungen" zu vermeiden, insbesondere, wenn ein Kind zwei biologische Mütter hätte: eine genetische Mutter und eine, die das Kind ausgetragen hat.
In erster Instanz gab der EGMR mit einem Kammerurteil vom 1. April 2010 den Beschwerden der österreichischen Frauen statt. Die österreichische Regierung rief daraufhin die Große Kammer des EGMR an – und bekam dort nun recht.
"Heikle ethische Fragen"
In ihrer Urteilsbegründung betonten die Straßburger Richter, dass die künstliche Befruchtung „heikle ethische Fragen vor dem Hintergrund dynamischer wissenschaftlicher Entwicklungen aufwirft“.
Diese Fragen würden in Europa sehr unterschiedlich beantwortet. Österreich und ebenso andere Zeichnerstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention verfügten bei diesem Thema daher „notwendigerweise über einen weiten Beurteilungsspielraum“.
Az.: 57813/00