Urteil

Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Die Mitgliedschaft im Fitnessstudio werde auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten. Die Beiträge stuft der Bundesfinanzhof deshalb nicht als außergewöhnlich ein.

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München. Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind grundsätzlich keine steuermindernden außergewöhnlichen Belastungen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag bekanntgegebenen Urteil klargestellt. Danach scheidet die Steuervergünstigung auch dann aus, wenn die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Teilnahme an einem in dem Fitnessstudio angebotenen und ärztlich verordneten Funktionstraining ist.

Im Streitfall hatte die Klägerin von ihrem Arzt Wassergymnastik verordnet bekommen. Sie wählte das Angebot eines Reha-Vereins, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio anbot. Voraussetzung war allerdings, dass sie in dem Reha-Verein und auch in dem Fitnessstudio Mitglied wird.

Die Krankenkasse bezahlte nur das Funktionstraining selbst. Die Mitgliedsbeiträge trug die Frau daher bei ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen ein. Das Finanzamt akzeptierte dies für den Reha-Verein, nicht aber beim Fitnessstudio.

Zu Recht, wie nun der BFH entschied. „Denn das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten.“ Die Ausgaben für den Mitgliedsbeitrag des Fitnessstudios seien daher nicht „außergewöhnlich“. Auch die Klägerin habe die weiteren Angebote des Studios nutzen können. Anders als gesetzlich gefordert seien die Kosten hierfür auch nicht „zwangsläufig entstanden“. Denn von anderen Veranstaltern habe es auch Kursangebote gegeben, die nicht an die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio gekoppelt waren. (mwo)

Urteil des Bundesfinanzhofs: Az.: VI R 1/23

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