Gericht grenzt Liposuktionsanspruch ein
„Die weibliche Brustgröße stellt keinen regelwidrigen Körperzustand dar“
Bei fehlendem Drüsengewebe muss die Kasse keine Brustimplantate bezahlen. Auch ein durchsetzbarer Anspruch auf Teilnahme am Erprobungsverfahren der Liposuktion besteht nicht, so das LSG Baden-Württemberg.
Veröffentlicht:
Da es bei Brüsten keine Normgröße bei Frauen gibt, muss die Kasse auch keine Vergrößerung bezahlen, so das LSG in Stuttgart.
© Schulz-Design / Fotolia
Stuttgart. Frauen mit genetisch bedingt fehlendem Drüsengewebe können von ihrer gesetzlichen Krankenkasse keine Mammaaugmentation mit Silikonimplantaten beanspruchen. Denn die beeinträchtigte Körperfunktion würde dadurch nicht behandelt, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied. Zudem können danach Versicherte einen Anspruch auf Teilnahme an der Erprobung der Liposuktion nicht gegen ihre Krankenkasse geltend machen.
Die heute 32-jährige Klägerin hatte nach einer Magen-Bypass-Operation im Mai 2013 76 Kilogramm abgenommen. Verbliebene Hautüberschüsse am gesamten Körper führten zu einer Entstellung sowie zu Bewegungseinschränkungen, Entzündungen und Schmerzen. Zudem litt sie an schmerzenden Lipödemen.
Auf Empfehlung des MDK bewilligte ihre Krankenkasse insgesamt fünf Operationen für Straffungen und weitere Eingriffe an Bauch, Brüsten, Oberarmen und Oberschenkeln. Die Kostenübernahme für eine stationäre Liposuktion und eine Mammaaugmentation mit Silikonprothesen lehnte die Kasse dagegen ab.
Frau will Vergrößerung bezahlt bekommen
Hiergegen klagte die Frau. Wie schon das Sozialgericht Karlsruhe wies nun aber auch das LSG die Klage ab. Zur Mamma-Augmentation betonten die Stuttgarter Richter, dass die Krankenkassen nur bei Vorliegen einer Krankheit eintreten müssen. Dies sei „ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand, der entweder Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit oder beides zur Folge hat“.
„Abweichungen von der morphologisch idealen Norm“, etwa kleine oder asymmetrische Brüste, gehörten dazu in der Regel nicht. Ein „extremes und unzumutbares Ausmaß“, das eine Ausnahme rechtfertigen könnte, liege hier nicht vor.
Auch kein Anspruch auf die Liposuktion
Auch ein Anspruch auf die Liposuktion bestehe nicht. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel habe bestätigt, dass diese bislang nicht zu den Kassenleistungen gehört.
Zudem entschied das LSG, dass die Frau einen möglichen Anspruch auf Teilnahme an der geplanten Erprobung der Liposuktion nicht mit einer Klage gegen die Krankenkasse durchsetzen könne. Denn diese sei an der Auswahl der Studienteilnehmer gar nicht beteiligt. Ausführlich verweisen die Stuttgarter Richter auf das hierfür vorgesehene Verfahren. Danach können sich Patientinnen und Patienten von 1. Oktober bis 31. Dezember dieses Jahres eigenständig und unabhängig von einer Befürwortung durch die Kasse auf der Homepage „www.erprobung-liposuktion.de“ melden.
Die Patienten werden dann von einem Studienarzt begutachtet. Gibt es mehr geeignete Kandidaten als Plätze, soll das Los entscheiden. Auf diesen gesamten Ablauf hätten die Krankenkassen keinerlei Einfluss, betonte das LSG.
LSG Baden-Württemberg
Az: L 5 KR 447/17