Transplantation
Gericht will Wartelisten-Kriterien nicht klären
Transplantationsmediziner nehmen eine Patientin von der Warteliste. Ob das unzulässig war, bleibt bei einem Prozess ungeklärt.
Veröffentlicht:MÜNCHEN. Nach welchen Kriterien kommen Patienten auf die Warteliste für eine Organtransplantation? Mit dieser Frage hatte sich das Verwaltungsgericht München zu beschäftigen. Eine Frau, die von der Warteliste gestrichen worden war, hatte gegen das Münchner Universitätsklinikum Großhadern geklagt.
Im August 2012 hatte das Transplantationszentrum ie damals 43-jährige Frau von der Warteliste für eine Nierentransplantation gestrichen, auf der sie seit drei Jahren stand. Der Ehemann hatte sich bereit erklärt, seiner Frau eine seiner Nieren zu spenden. Das Klinikum lehnte dies wegen zu großer Risiken ab.
Das Auftreten des Ehepaars in Großhadern wurde dort als fordernd und aggressiv empfunden und E-Mails, die der Ehemann an das Zentrum schickte, wurden zunehmend drängender und unfreundlich.
Das ohnehin angespannte Vertrauensverhältnis sei nun endgültig zerstört, entschieden die Transplantationsmediziner, nahmen die Frau als nicht-transpantabel von der Warteliste und empfahlen ihr, sich von einer Klinik in Wohnortnähe erneut listen zu lassen. Im Dezember 2013 erhielt die Frau eine neue Niere.
Mit Unterstützung der Deutschen Stiftung Patientenschutz klagte das Ehepaar gegen die nach ihrer Ansicht willkürliche Entscheidung der Transplantationsmediziner vor dem Verwaltungsgericht. Das Gericht wies die Klage aus formalen Gründen ab.
Die Frau sei seinerzeit tatsächlich nicht-transpantabel gewesen, befand der Richter. Und im Übrigen habe die Frau inzwischen eine Niere bekommen, so dass sich der Fall erledigt habe. Dass er von der erfolgreichen Nierentransplantation erst am Verhandlungstag zufällig aus der Zeitung erfahren habe, sei "sehr erstaunlich", erklärte der Richter.
Der Vertreter der Deutschen Stiftung Patientenschutz, die sich von dem Verfahren eine Musterentscheidung erhofft hatte, zeigte sich enttäuscht. Es bleibe weiterhin offen, wie Ärzte mit Patienten auf der Warteliste umgehen dürfen. (sto)
Verwaltungsgericht München, Az.: M17K 13.808