PKV-Kündigung unwirksam
Gesundheitsfragen müssen deutlich sein
Vermittler von privaten Krankenversicherungen müssen Klartext reden - vor allem bei Gesundheitsfragen und ihren Folgen. Andernfalls kann die rückwirkende Kündigung unwirksam sein.
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Auch der unabhängige Makler kann bei Abschluss einer PKV-Police die Gesundheitsfragen stellen, doch es muss für den Kunden erkennbar sein, dass sie auf die Versicherung zurückgehen, meint das Landgericht Dortmund.
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DORTMUND. Versicherungsnehmern einer privaten Krankenversicherung muss bei Vertragsabschluss erklärt werden, wann ihnen ein gegebenenfalls auch rückwirkender Verlust des Versicherungsschutzes droht.
Das hat das Landgericht Dortmund in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil gefordert. Wird die Police durch einen unabhängigen Makler vermittelt, muss bei den Gesundheitsfragen zudem deutlich sein, dass es sich um Fragen des Versicherers handelt.
Vermittelt durch einen unabhängigen Makler hatte der klagende Versicherungsnehmer eine Kranken- und Zahnversicherung abgeschlossen.
Die Fragen nach Krankheiten und Beschwerden in den letzten fünf Jahren hatte er weitgehend verneint und nur zwei Zahnimplantate angegeben.
Im Dezember 2011 reichte der Mann einen Heil- und Kostenplan für Zahnersatz ein. Auf Nachfrage teilte der Zahnarzt der Versicherung mit, der Patient sei an Borreliose erkrankt, weshalb die Zahnbehandlung aufgeschoben werden müsse.
Die Versicherung kündigte darauf den Vertrag rückwirkend: Der Versicherungsnehmer habe die Borreliose und auch Therapien wegen Bronchitis, Nasennebenhöhlenentzündung, Kopf- und Gelenkschmerzen verschwiegen.
Deutlicher Warnhinweis nötig
Auf die Klage des Versicherungsnehmers stellte das Landgericht Dortmund nun fest, dass die Kündigung unwirksam ist und das Versicherungsverhältnis unverändert fortbesteht.
Die Begründung des Landgerichts: Erstens seien die Gesundheitsfragen von dem unabhängigen Makler gestellt worden. Dabei habe es nur bei der Frage nach überkronten Zähnen einen Verweis auf den Namen der Versicherungsgesellschaft gegeben.
Bei den anderen Fragen sei daher nicht deutlich geworden, dass es sich um Fragen des Versicherers handelt, dem es auf eine genaue Antwort ankommt.
Zweitens müssten die Unterlagen einen hervorgehobenen Warnhinweis darüber enthalten, dass unvollständige oder falsche Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können.
Im Streitfall war nur in gleichbleibender Schrift angeführt, dass es zu einer Kündigung oder Vertragsanpassung kommen kann.
Zudem rügte das Landgericht, dass allein mit einem Hinweis auf mögliche rückwirkende "Vertragsanpassungen" den Versicherungsnehmern nicht klar werde, dass dies nicht nur rückwirkend höhere Beiträge bedeuten könne, sondern auch einen rückwirkenden Ausschluss bestimmter Leistungen und Risiken, also eines Teils des Versicherungsschutzes.
Deshalb sei die Belehrung unzureichend gewesen. Der Versicherer dürfe daher sein Rücktrittsrecht nicht ausüben.
Landgericht Dortmund, Az.: 2 O 213/12