BGH

Hilfsmittel-Händler darf Zuzahlung übernehmen

Im Hilfsmittelhandel dürfen Anbieter die gesetzliche Zuzahlung aus eigener Tasche zahlen – und damit sogar werben.

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KARLSRUHE. Händler für medizinische Hilfsmittel dürfen für ihre gesetzlich krankenversicherten Kunden die gesetzliche Zuzahlung übernehmen.

Dies und eine entsprechende Werbung sind nicht wettbewerbswidrig, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag. Er wies damit eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen ein Handelsunternehmen.

Der Onlinehändler Dr. Schweizer mit Sitz im schwäbischen Geislingen vertreibt überwiegend Diabetikerbedarf. 2013 warb das Unternehmen damit, für ärztlich verordnete Hilfsmittel die gesetzlich vorgesehenen Patienten-Zuzahlungen von fünf bis zehn Euro zu übernehmen.

Wettbewerbszentrale klagte

Die Wettbewerbszentrale sah darin eine unlautere Werbung und klagte. In 2. Instanz hatte sie damit vor dem Oberlandesgericht Stuttgart noch Erfolg. Der Verzicht auf die Zuzahlung sei eine im Gesundheitswesen verbotene Werbegabe, befand das Oberlandesgericht.

Doch der BGH hob dieses Urteil nun auf und gab dem Onlinehändler Recht. Zur Begründung machten die Richter drei Argumente geltend:

"Die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen dienen der Kostendämpfung im Gesundheitswesen und nicht dem Schutz der dort tätigen Mitbewerber", heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. "Die Einhaltung dieser Regeln kann daher von vornherein nicht mit Mitteln des Lauterkeitsrechts durchgesetzt werden."

Verzicht gleich Rabatt?

Die Zuzahlung für Hilfsmittel sei an den Abgabepreis gekoppelt. Der Verzicht darauf komme daher einem Rabatt gleich, argumentierte der BGH. "Rabatte jeder Art" seien für nicht preisgebundene Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Heilmittel aber erlaubt.

Auch seien die sozialrechtlichen Vorschriften für die Zuzahlung bei Hilfsmitteln andere als bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Bei den Arzneimitteln liege der Anspruch auf die Zuzahlung bei den Krankenkassen, bei den Hilfsmitteln dagegen beim Verkäufer.

Dessen Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse werde automatisch um die Zuzahlung gemindert. "Der Verkäufer der Hilfsmittel kann über die Zuzahlungsforderung frei verfügen, also darauf auch verzichten", entschied der BGH.

Durch das Karlsruher Urteil könnten Apotheken in einen Wettbewerbsnachteil geraten, weil ihnen die Berufsordnung einen Verzicht auf die Zuzahlung verbietet. Die ausführliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. (mwo)

Bundesgerichtshof Az.: I ZR 143/15

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